Gründe:
I. Der 1965 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II;
wegen der noch nicht geklärten Vermögensverhältnisse wird die Leistung bisher als Darlehen gezahlt. Einen Antrag des Bf vom
04.11.2008 auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 80,00 Euro lehnte die Bg mit Bescheid vom 01.12.2008 ab.
Am 16.12.2008 hat sich der Bf gegen diesen Bescheid gewandt und beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Weihnachtsbeihilfe zu zahlen sowie Kosten
für Passfotos in Höhe von 8,00 Euro zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 07.01.2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, da sich im SGB II keine Rechtsgrundlage für die begehrte
Weihnachtsbeihilfe finde. Gleiches gelte für die Übernahme der Kosten der Passfotos.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht, die Frage der Übernahme der geltend gemachten
Aufwendungen sei von grundsätzlicher Bedeutung.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Hierauf hat bereits das SG in seinem Beschluss zu Recht hingewiesen. Denn gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn
in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG, ebenfalls in der seit 01.04.2008 gültigen Fassung, ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
750,00 Euro übersteigt. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Der Bf übersieht, dass es nicht Aufgabe des Verfahrens des einstweiligen
Rechtsschutzes ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vielmehr geht es lediglich um die Regelung eines
vorläufigen Zustandes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Es ist nicht erkennbar, dass dem Bf durch das Abwarten
einer solchen Entscheidung unzumutbare Nachteile entstünden. Deshalb ist er bezüglich der aufgeworfenen Fragen auf ein Hauptsacheverfahren
zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).