Gründe:
I. In der Hauptsache begehrten die Kläger - Antragsteller (Ast) und Beschwerdeführer (Bf) bezüglich Prozesskostenhilfe - vom
Beklagten unter Abänderung der einschlägigen Bescheide für die Zeit von Oktober 2009 bis März 2010 weitere Kosten für Unterkunft
und Heizung in Höhe von monatlich 10,23 Euro für einen Kfz-Stellplatz.
Die hierauf gerichtete Klage wies das Sozialgericht Regensburg mit Urteil vom 17.02.2012 als unbegründet ab. Es läge keine
untrennbare Verbindung zwischen der Wohnraumanmietung und dem Anmieten des Kfz-Stellplatzes vor, so dass die Kosten für den
Stellplatz gemäß der Rechsprechung des BSG nicht zu übernehmen seien. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Bereits mit Beschluss vom 16.01.2012 hatte das SG über den Antrag der Ast auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg entschieden.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt E., A-Stadt, für das Klageverfahren hatte das Sozialgericht
Regensburg unter Berufung auf einen Beschluss des Bayer. Landessozialgericht vom 15.12.2010 (Az L 16 AS 454/10 B PKH) mit der Begründung abgelehnt, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei nicht erforderlich gewesen gemäß §
121 Abs.
2 ZPO. Es wäre einem Bemittelten in der Lage der Ast nicht in den Sinn gekommen, sich bei einem Streitwert von etwas über 60,00
Euro vor einem Gericht mit Gerichtskostenfreiheit und Amtsermittlungsprinzip der gebührenpflichtigen Hilfe eines Rechtsanwalts
zu bedienen und sich so einem Anwaltskostenrisiko auszusetzen, das sich auf ein Vielfaches der Summe belaufe, um die es in
der Sache eigentlich ginge. Die Beschwerde sei angesichts des Beschwerdewertes ausgeschlossen.
Hiergegen haben die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beschwerde sei nach der Rechtsprechung des
Bayer. Landessozialgerichts zulässig. In der Sache sei die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen. Die Frage,
ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheine, könne nicht nach dem Verhältnis von Streitwert des Kostenrisikos
beurteilt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten in vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt
mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, käme es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss
vom 24.03.2011, Az.: 1 BvR 1737/10) auf weitere Faktoren an, u.a. auf die Fähigkeiten der Ast, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Weiterhin sei zu
berücksichtigen, dass dem Bf rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen und damit zwischen
den Prozessparteien ein Ungleichgewicht herrsche, das entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen
sei.
II. Die Beschwerde ist - da sie trotz ihres geringen Beschwerdewertes gesetzlich gemäß § 172 Abs. 3 nicht ausdrücklich ausgeschlossen
ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27.05.2011, Az.: L 7 AS 342/11 B PKH) - zulässig, nachdem auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind.
Die Beschwerde ist im Sinne einer Zurückverweisung an das Sozialgericht Regensburg auch begründet.
Die Sache wird unter entsprechender Anwendung von §
159 SGG (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
159 Rz. 1) an das Sozialgericht Regensburg zurückverwiesen.
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen vor.
Das Sozialgericht hat rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes mit der Begründung abgelehnt, eine
Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei nicht erforderlich i.S.v. §
121 Abs.
2 Alt.1
Zivilprozessordnung (
ZPO).
Das Sozialgericht hat dabei weder über die hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden.
Es erscheint aus Sicht des Senats sachgerecht, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstinstanzlich
vom Sozialgericht geprüft werden.
Das Sozialgericht hat die Erforderlichkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter einem Verstoß gegen (
GG) das
Grundgesetz (Art.
3 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG) verneint.
Die Voraussetzungen des §
121 Abs.
2 Alt.1
ZPO bezüglich der Erforderlichkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt wurden vom Sozialgericht unzureichend geprüft. Die
Bezugnahme auf eine Entscheidung des 16. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom Dezember 2010 lässt die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts völlig außer Acht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2011, Az.:
1 BvR 1737/10) gebietet Art.
3 Abs.
1 i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art.
20 Abs.
3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art.
19 Abs.
4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (Bundesverfassungsgericht aaO. Rz. 13), eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe ermöglicht
der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten (Bundesverfassungsgericht aaO. Rz. 13).
Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und Gerichtskosten frei ausgestaltet. Die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwaltes und
dessen Befriedigung durch die Staatskasse von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird. Dem Unbemittelten ist daher gemäß
§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
121 Abs.
2 Alternative 1
ZPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint
(Bundesverfassungsgericht aaO. Rz. 14).
Die Erforderlichkeit im Sinne von §
121 Abs.
2 ZPO beurteilt sich demgemäß - so das Bundesverfassungsgericht aaO. Rz. 16 - nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie
nach der Fähigkeit der Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der
Lage des Unbemittelten vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon
ist regelmäßig dann - ohne dass es auf das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko ankäme - auszugehen, wenn im Kenntnisstand
und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (Bundesverfassungsgericht aaO. Rz. 16).
Diesen verfassungsgerichtlichen Maßstäben wird der Beschluss des Sozialgerichts in keiner Hinsicht gerecht, da das Sozialgericht
lediglich das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko abstellt.
Die Beurteilung, ob ein Rechtsanwalt erforderlich ist, darf nicht auf das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko reduziert
werden (Bundesverfassungsgericht aaO. Rz. 17). Bei der Bewertung, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist,
ist vornehmlich darauf abzustellen, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse eines Ast dazu führen, dass der Grundsatz
der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist (Bundesverfassungsgericht aaO. Rz. 17).
Insoweit spielt es eine wichtige Rolle, dass dem Ast auf der Gegenseite rechtskundige Vertreter von Behörden gegenüberstehen
(Bundesverfassungsgericht aaO. Rz. 18). In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtssuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt
einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in
jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (Bundesverfassungsgericht aaO. Rz. 18).
Zumindest müsste es Anhaltspunkte dafür geben, dass rechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten im vorliegenden Fall ausnahmsweise
keine Relevanz haben, um die Erforderlichkeit zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt verneinen zu können (Bundesverfassungsgericht
aaO.).
Zu allen diesen grundrechtlich relevanten Fragen hat das Sozialgericht keinerlei Feststellungen getroffen, geschweige denn,
sich rechtlich hiermit auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat das Sozialgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Verstoß
gegen das
Grundgesetz verneint.
Nachdem das Sozialgericht zudem auch nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ast nicht im erforderlichen
Umfang geklärt und sich überhaupt nicht mit der Frage hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache beschäftigt hat, erscheint
es dem Senat sachgerecht, die Sache zur Entscheidung dem Sozialgericht Regensburg zurückzuverweisen, damit das Sozialgericht
entscheidet, ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom
19.03.2009, Az.: L 7 AS 52/09 B PKH) hinreichende Erfolgsaussichten gegeben waren und die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ast für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, §
177 SGG.