Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegenüber Pflichten
aus einem Eingliederungsverwaltungsakt
Gründe
I.
Streitig ist im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 12.9.2014.
Der 1973 geb. Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) bezieht nach Abschluss des Studiums der Kulturwissenschaften seit November
2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und steht beim Antrags- und Beschwerdegegner (Bg) im laufenden Leistungsbezug. Diverse bisher durchgeführte Eingliederungsmaßnahmen
blieben erfolglos.
Bereits mit Bescheid vom 13.5.2014 wurde ein Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, der jedoch im Widerspruchsverfahren aufgehoben
worden ist.
Bei einem persönlichen Gespräch am 12.9.2014 wurde dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, die der Bf unterschreiben
sollte. Er tat dies nicht. Darauf hin wurde der streitige Eingliederungsverwaltungsakt am 12.9.2014 erlassen. Er ist vom 25.9.2014
bis 14.3.2015 gültig. Der Bg bot darin u.a. dem Bf die Teilnahme an der Maßnahme BKAV nach § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §
45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) in der Zeit vom 15.9.2014 bis 14.3.2015 beim Träger DAA an und verpflichtete sich zur Übernahme der angemessenen Kosten
der Teilnahme. Für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme werde dem Träger DAA ein Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten
vom Bg in dem Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (VerBIS) eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Bf zur Teilnahme
verpflichtet. Mit der Übermittlung der Daten werde das Einverständnis erklärt. Außerdem wurde der Bf zum Nachweis von monatlich
4 Bewerbungen verpflichtet.
Mit weiterem Bescheid vom 12.9.2014 erfolgte die Zuweisung der Maßnahme. Der Bf trat die Maßnahme an.
Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt legte der Bevollmächtigte des Bf am 18.9.2014 Widerspruch ein.
Laut Aktenvermerk vom 21.10.2014 ist das Ziel der Maßnahme die Identifizierung von Integrationshemmnissen. Dazu gehört die
Erstellung aktueller individueller Bewerbungsunterlagen sowie ein intensives Bewerbungstraining und -coaching. Bei der Teilnahme
seien zwei Präsenztage pro Woche von 8 Uhr bis 16 Uhr gefordert. Die Tage könnten einvernehmlich mit dem Träger festgelegt
werden. Im Übrigen stehe es dem Teilnehmer frei, dem Datenzugriff zu widersprechen.
Am 8.10.2014 beantragte der Bevollmächtigte des Bf beim Sozialgericht Landshut einstweiligen Rechtsschutz durch Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme sei offensichtlich rechtswidrig. Die Maßnahme sei unzumutbar lang und nicht
hinreichend bestimmt. Außerdem verfehle die Maßnahme ihren Zweck. Der Bf sei durch mehr als die Hälfte des Unterrichtsangebots
krass unterfordert. Die schematische Festlegung von 4 Bewerbungen sei rechtswidrig. Die individuellen Bedürfnisse würden dabei
nicht hinreichend berücksichtigt. Sein Wunschrecht nach Finanzierung eines Promotionsstudiums würde nicht berücksichtigt.
Die Datenübermittlungsklausel sei rechtswidrig. Das Recht, die Vereinbarung von fachkundiger Stelle überprüfen zu lassen,
sei ihm verwehrt worden.
Mit Schriftsatz vom 3.11.2014 erwiderte der Bg, dass die Maßnahme angemessen und zumutbar sei. Auf den Vermerk vom 21.10.2014
wurde Bezug genommen. Hierauf nahm der Bevollmächtigte Akteneinsicht. Auf Nachfrage durch das Gericht teilte der Bg mit, dass
Sanktionen nicht geprüft würden, da der Bf an der Maßnahme weiterhin teilnehme.
Mit Beschluss vom 18.11.2014 wurden der Eilantrag und der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Der Eilantrag sei unzulässig.
Faktisch werde vorbeugender Rechtsschutz begehrt, da Sanktionen im strittigen Bescheid selbst nicht festgelegt seien. Für
die Zulässigkeit eines solchen Begehrens sei ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, was insbesondere voraussetze,
dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Der Antragsteller müsse geltend machen,
dass die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten bereits jetzt außer Kraft gesetzt werden müssten, um eine
gegenwärtige und schwere Notlage zu vermeiden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Antragsteller beziehe laufend
Grundsicherungsleistungen von monatlich 764,90 EUR. Ihm drohten derzeit weder Mittel- noch Obdachlosigkeit. Außerdem stehe
es dem Antragsteller frei, dem Datenzugriff zu widersprechen.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Bf mit Schriftsatz vom 2.12.2014 Beschwerde beim Sozialgericht Landshut ein, welche
am 9.1.2015 beim Bayerischen Landessozialgericht einging. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Ansprüche des Bf würden bereits jetzt gehemmt. Daher gehe es nicht um einen vorbeugenden Rechtsschutz. Ein qualifiziertes
Rechtsschutzinteresse sei nicht erforderlich. Die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes bedeute, dass er überhaupt keinen
Rechtsschutz mehr geltend mache könne. Es könne dem Bf nicht zugemutet werden, sich zunächst der Maßnahme zu verweigern, um
erst dann einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Die vorliegende Eilbedürftigkeit müsse ausreichend sein,
so schreite die Rechtsverletzung mit jedem Tag weiter.
Auf Nachfrage durch das Gericht teilte der Bg mit, dass der Datenzugriff benötigt werde, um passende Arbeitsstellen für den
Teilnehmer zu finden und bereits vorhandene Stellenbewerbungen zu sichten und ggf. mit dem Teilnehmer zu verbessern. Dabei
greife er auf die Grunddaten wie Kundendaten, Stammdaten, Lebenslauf, Fähigkeiten und Bewerberbetreuung sowie auf die bisher
getätigten Vermittlungstätigkeiten zu. Anspruchsgrundlage sei § 50 SGB II, §
35 SGB III i.V.m. §
45 SGB III, § 67 SGB X ff.
Der Bevollmächtigte des Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18.11.2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den
Eingliederungsverwaltungsakt vom 12.9.2014 anzuordnen sowie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen.
Der Bg beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts
und des Bg Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz-
SGG). Sie ist jedoch in Bezug auf Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis
zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Prozesskostenhilfe ist dagegen für die erste Instanz (Ziffer
III des Beschlusses des Sozialgerichts) zu gewähren.
Der Bf begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG. Dieser Antrag ist statthaft, weil der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II enthält regelmäßig Rechte und Pflichten für den Betroffenen. In § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden mit Bezug auf die Eingliederungsvereinbarung Leistungen und Bemühungen genannt.
Die Entscheidung nach §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des
Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der
Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen
dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt.
Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 11. Auflage 2014, §
86b Rn. 12c, Bay LSG vom 16.07.09, L 7 AS 368/09 B ER). Bei der Interessensabwägung ist neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache von besonderer Bedeutung, ob eine Dringlichkeit
für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt (BayLSG vom 26.04.2010, L 7 AS 301/10 ER).
Hier wendet sich der Bf gegen den Sofortvollzug der Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt. Er will wissen, ob er
den Pflichten Folge leisten muss oder bei Missachtung der Pflichten Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II riskiert.
Wenn der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat, begehrt er vorbeugenden
Rechtsschutz gegen eine mögliche Sanktion. Er begehrt dann vorbeugenden Rechtsschutz (so die Konstellation im Fall Bay LSG,
Beschluss vom 24.06.2014, L 7 AS 446/14 B ER). Dafür ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene
nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (Meyer-Ladewig,
SGG, 11. Auflage 2014, vor §
51, Rn 17a und §
54 Rn. 42a; Bay. LSG, a.a.O.).
Wenn der Betroffene - wie hier - die ihm auferlegten Pflichten erfüllt, macht er nicht nur vorbeugenden Rechtsschutz gegen
eine künftig mögliche Sanktion geltend, er wendet sich zunächst gegen die aktuelle Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten.
Dahinter steht faktisch auch hier die Frage, ob der Betroffene "in Ruhe" gegen die Pflichten verstoßen kann oder mit einer
Sanktion rechnen muss, wenn er die Pflichten nicht mehr erfüllt. Dabei ist zu beachten: Wenn das Gericht die aufschiebende
Wirkung anordnen würde, könnte die Behörde zwar trotzdem einen Sanktionsbescheid erlassen, diesen jedoch vorläufig nicht vollziehen
(vgl. Bay LSG, Beschluss vom 17.08.2012, L 7 AS 564/12 B ER). Wenn sich der Betroffene gegen die weitere Erfüllung der Verpflichtungen wendet, muss er im Rahmen der Interessenabwägung
geltend machen, dass diese Pflichten bereits jetzt "auf Eis gelegt" werden müssen, um einen erheblichen rechtswidrigen Eingriff
oder eine gegenwärtige Notlage zu vermeiden. Es ist zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes
bestehen und zugleich eine Dinglichkeit vorliegt.
Eine derartige Situation besteht hier nicht. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts.
Auch eine besondere Dringlichkeit ist nicht erkennbar. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist dem Vollzugsinteresse der
Vorrang einzuräumen.
Der Bg konnte einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, da der Bf nicht bereit war, eine Eingliederungsvereinbarung zu
unterzeichnen bzw. nur unter der vorherigen Bedingung einer entsprechenden Prüfung durch einen fachkundigen Dritten. Dies
hätte den zeitnahen Antritt der Maßnahme verhindert (vgl. BSG vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R). Die Dauer der Maßnahme entspricht § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Verpflichtung zu monatlich vier Eigenbewerbungen ist von sehr geringem Umfang - der erkennende Senat hat in anderen
Fällen auch zehn Bewerbungen pro Monat für angemessen erachtet. Die Maßnahme wurde auch mit dem vom selben Tag datierenden
Zuweisungsbescheid hinreichend bestimmt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf die individuelle Situation nicht
hinreichend Rücksicht genommen wird, wenn die Maßnahme sich auf zwei Tage pro Woche, die einvernehmlich mit dem Träger festgelegt
werden können, beschränkt ist.
Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb der Zweck der Maßnahme offensichtlich verfehlt wird. Denn dem Bf ist es trotz seiner
unbestreitbar vorliegenden Qualifikationen seit fast zehn Jahren nicht gelungen, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, das den
Leistungsbezug beendet. Im Hinblick auf seinen Wunsch nach Finanzierung eines Promotionsstudiums sei auf § 10 Abs. 1 SGB II hingewiesen, wonach es jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zumutbar ist, jede Arbeit anzunehmen. Nach Absatz
2 Nr. 2 dieser Vorschrift ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist. Demnach ist es im Umkehrschluss dem Bf, der dauerhaft im Leistungsbezug
des SGB II steht, zuzumuten, grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen, zu der er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist. Schließlich
ist die Datenübermittlung in dem vorgetragenen Umfang an den Träger durch § 50 SGB II gedeckt.
Ziffer III des Beschlusses ist aufzuheben und dem Bf ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht und für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) ohne Ratenzahlung zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen. Der Bf ist bedürftig. Eine hinreichende Erfolgsaussicht
ist bei Vorliegen schwieriger Rechtsfragen zu bejahen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.