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LSG Bayern, Beschluss vom 01.08.2016 - 7 AS 415/16
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Rechtsschutzinteresse für einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt
Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt
Wenn eine Leistungsempfängerin nicht erkennbar gegen auferlegte Pflichten verstößt bzw. verstoßen hat, macht sie nicht nur vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine künftige mögliche Sanktion geltend. Sie wendet sich zunächst gegen die aktuelle Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten. Dahinter steht faktisch die Frage, ob sie als Betroffene in Ruhe gegen die auferlegten Pflichten verstoßen kann oder mit einer Sanktion rechnen muss, wenn sie die Pflichten nicht mehr erfüllt. Insoweit besteht ein Rechtsschutzinteresse.
Normenkette:
SGB II § 15
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGG § 86a
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Regensburg 20.06.2016 S 3 AS 361/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20.06.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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