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LSG Bayern, Beschluss vom 02.08.2016 - 7 AS 461/16
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft Kosten der Unterkunft und Heizung
1. Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für jeden Bewilligungszeitraum eigens zu erfolgen.
2. Die Beurteilung eines früheren Bewilligungszeitraums als eheähnliche Gemeinschaft hat keine Bindungswirkung für folgende Zeiträume.
3 KdUH sind im Eilverfahren nicht zu gewähren, wenn keine Gefährdung der Unterkunft ersichtlich ist.
4. Regelbedarf ist im Eilverfahren nicht zu gewähren, wenn in einer Gemeinschaft in der Unterkunft der Lebensunterhalt sichergestellt ist.
5. Steht Einkommen als bereite Mittel zur Verfügung, das mindestens 70 % des Regelbedarfs abdeckt, ist unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren kein Regelbedarf zuzusprechen.
6. Krankenversicherungsschutz kann im Einzelfall nicht erreicht werden.
1. Es ist grundsätzlich für jeden Bewilligungszeitraum, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen eigenen Streitgegenstand darstellt, festzustellen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht oder nicht.
2. Dabei kommt einem für einen vergangenen Zeitraum geschlossenen Vergleich keine Bindungswirkung für die Zukunft zu, sondern es ist anhand der objektiven Hinweistatsachen für jeden Bewilligungszeitraum neu zu entscheiden, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder nicht.
Normenkette:
SGB II § 20
,
SGB II § 22
, , , ,
SGB V § 5
,
SGG § 86a
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Augsburg 19.07.2016 S 16 AS 760/16 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Juli 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: