Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Miete und Nebenkosten; Zulässigkeit des mehrfach anhängig Machens desselben
Streitgegenstandes
Tenor
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 25. Juli 2012 wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 18.07.2012 (Az. AS 11 AS 454/12 ER) lehnte das Sozialgericht Landshut den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme
von Miete und Nebenkosten ab.
Mit Schreiben vom 25.07.2012 legte der Antragsteller ausdrücklich sowohl eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts
(anhängig unter Az. L 7 AS 552/12 B ER) als auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Landessozialgericht ein. Für beide Verfahren
beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Über die Beschwerde L 7 AS 552/12 B ER wurde noch nicht entschieden.
II.
Der Antragsteller hat ausdrücklich neben der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 18.07.2012 einen weiteren
Antrag auf eine einstweilige Anordnung beim Landessozialgericht gestellt. Dieser Antrag ist jedoch unzulässig. Der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits anhängig durch den genannten Beschluss des Sozialgerichts und die dagegen
gerichtete Beschwerde. Es ist nicht möglich, ein und denselben Streitgegenstand - hier die einstweilige Anordnung wegen der
Übernahme der Miete und Nebenkosten - mehrfach anhängig zu machen, §
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. § §
17 Abs.
1 Satz 2
Gerichtsverfassungsgesetz (vgl. Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, §
86b Rn. 7 und §
51 Rn. 71, 71a zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im einstweiligen Rechtsschutz).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Prozesskostenhilfe war für dieses Eilverfahren abzulehnen, weil von vornherein keinerlei Erfolgsaussicht hierfür bestand,
§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.