Gründe
I.
Streitig ist, ob das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach §
15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzuordnen hat.
Der 1966 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer war zuletzt 2002 erwerbstätig. Seit 01.01.2005 bezieht er Arbeitslosengeld
II vom Antragsgegner. In der Vergangenheit erfolgten mehrere Aktivitäten zur Eingliederung in Arbeit. Der Antragsgegner übernahm
Fahrtkosten, Kosten für Bewerbungsmaterial und Portokosten. Zu der vom Antragsteller gewünschten Umschulung folgten zahlreiche
Besprechungen. Ein im Herbst 2009 vorgesehener Termin beim psychologischen Dienst kam nicht zu Stande, weil der Antragsteller
dies ablehnte und sich zum Termin krank meldete.
Am 04.05.2012 erfolgte eine Besprechung zwecks Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Weil keine Einigung erzielt wurde,
erging am 04.05.2012 ein Eingliederungsverwaltungsakt. Danach verpflichtete sich der Antragsgegner, geeignete Vermittlungsvorschläge
zu unterbreiten, das Bewerbungsprofil des Antragstellers unter www.arbeitsagentur.de ins Internet einzustellen und Bewerbungsaktivitäten
durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und Fahrten zur Vorstellungsgesprächen
nach vorherigen Anträgen zu gewähren. Der Antragsteller wurde verpflichtet, während der Gültigkeitsdauer des Eingliederungsverwaltungsakt
(04.05.2012 bis 03.11.2012) monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen nachzuweisen und sich spätestens am dritten Tag
nach Erhalt eines Stellenangebots darauf zu bewerben.
Am 11.05.2012 legte der Antragsteller gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 18.06.2012 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs. Die Regelung bezüglich der Übernahme der Fahrt- und Werbungskosten sei nicht hinreichend bestimmt. Durch
die Einstellung eines Bewerberprofils ins Internet werde das Sozialgeheimnis verletzt. Es hätten keine Verhandlungen über
die Eingliederungsvereinbarung stattgefunden. Außerdem sei die Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt falsch.
Das Sozialgericht München lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 28.06.2012 ab. Es bestünden keine
erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Die Regelung zu den Fahrt- und Bewerbungskosten sei zulässig.
Dadurch werde der in § 16 Abs. 2 SGB II enthaltene Ermessensanspruch in einen gebundenen Anspruch umgewandelt, begrenzt auf die nachgewiesenen und angemessenen Kosten.
Das Einstellen des Bewerberprofils in die Jobbörse erfolge anonymisiert. Ob dadurch bereits eine Verletzung des Sozialgeheimnisses
nach §
35 Abs.
1 SGB I erfolge, müsse nicht geklärt werden, weil insoweit keine Eilbedürftigkeit vorliege. Der Antragsteller könne sich nicht darauf
berufen, dass keine Verhandlungen über den Inhalt der angestrebten Eingliederungsvereinbarung geführt werden, weil insoweit
kein subjektives öffentliches Recht bestehe. In der Rechtsfolgenbelehrung zu Sanktionen sei fälschlich die Formulierung "
... bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten ..." enthalten. Dies mache den Verwaltungsakt
jedoch nicht rechtswidrig. Außerdem seien bis jetzt keine Sanktionen erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat am 30.07.2012 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Er hat im Wesentlichen seine
bisherigen Argumente wiederholt und vertieft. Für verbindlich vorgeschriebene schriftliche Bewerbungen sei eine verbindliche
Regelung zur Kostenerstattung erforderlich. Die vorherige Beantragung der Kosten sei eine Beschwer. Er würde bei Eigenbemühungen
ein Kostenrisiko tragen. Der Eingliederungsverwaltungsakt zeige eine generelle Weigerung des Antragsgegners, den Antragsteller
bei der begehrten beruflichen Neuorientierung, insbesondere einer Umschulung, zu unterstützen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28.06.2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den
Eingliederungsverwaltungsakt vom 04.05.2012 anzuordnen.
Eine Äußerung des Beschwerdegegners zur Beschwerde liegt nicht vor.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Antragsgegners, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des
Beschwerdegerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht München den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
zu Recht abgelehnt hat.
Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG der überzeugenden Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung
zurück.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. §
44 SGB III lediglich die Übernahme der angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche gestattet.
Die vom Antragsteller scheinbar gewünschte unbedingte Kostenzusage sieht das Gesetz nicht vor.
Eine anonymisierte Veröffentlichung eines Bewerberprofils im Internet kann das Sozialgeheimnisses grundsätzlich nicht tangieren
(vgl. die Begriffsdefinition zu Anonymisieren in § 67 Abs. 8 SGB X). Außerdem enthält §
35 Abs.
3 SGB III für die Aufnahme der erforderlichen Daten in das Selbstinformationssystem ausdrücklich die erforderliche Befugnis zur Datennutzung
und -übermittlung. Es handelt sich dabei um eine Übermittlungsbefugnis "nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch"
gemäß § 67d Abs. 1 SGB X.
Zu dem Wunsch nach einer Umschulung ist der Antragsteller auf zwei Vorschriften hinzuweisen: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihre Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II sollen bei der Eingliederung in Arbeit vorrangig solche Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit ermöglichen. Der Antragsteller darf seine Aktivitäten demnach nicht auf die gewünschte Umschulung beschränken.
Er wäre gut beraten, den Vorgaben des strittigen Verwaltungsakts zu folgen und sich um Arbeit zu bemühen. Er sollte sich auch
nicht darauf verlassen, dass die Rechtsfolgenbelehrung einen Flüchtigkeitsfehler enthält. Damit ist sie zwar nicht korrekt,
nach dem neuen § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügt aber bereits die Kenntnis der Rechtsfolgen. Diese Kenntnis wird jedenfalls durch den vom Antragsteller selbst erkannten
Flüchtigkeitsfehler (Eingliederungsvereinbarung statt richtig Eingliederungsverwaltungsakt) nicht beeinträchtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.