Gründe:
I. Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstiegsgeld nach § 29 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1974 geborene und 2008 verstorbene Klägerin eröffnete im April 2005 ein Lebensmittelgeschäft in selbstständiger Tätigkeit.
Am 19.05.2005 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von Einstiegsgeld für die selbstständige Tätigkeit. Nach erfolglosem
Antrag und Widerspruch erhob die Klägerin am 03.05.2007 Klage zum Sozialgericht München (S 13 AS 859/07). Nachdem der in dieser Klage tätige Rechtsanwalt im Januar 2010 das Mandat niederlegte, wurde die Klage unterbrochen. Nach
Vorsprache des Ehemanns wurde die Klage unter dem Aktenzeichen S 13 AS 2169/10 fortgesetzt. Trotz Aufforderung legte der Ehemann keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
vor.
Mit Beschluss vom 11.07.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es bestehe keine
hinreichende Erfolgsaussicht, weil schon die Aktivlegitimation des Klägers (die Frage der Rechtsnachfolge) nicht feststehe
und der Widerspruchsbescheid zutreffend sei. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 13.07.2011 abgewiesen. Dagegen wurde
Berufung (L 7 AS 643/11) eingelegt.
Am 05.08.2011 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.07.2011 erhoben und angekündigt,
die ihm ausgehändigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Die Erklärung wurde
aber nicht vorgelegt.
II. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Sie ist auch statthaft, da sie nicht nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht
zu Recht abgelehnt hat.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest vertretbar ist. Keine Erfolgsaussicht
besteht, wenn der Erfolg in der Hauptsache schlechthin ausgeschlossen ist oder zumindest fern liegt (vgl. Meyer-Ladewig
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
73a Rn. 7, 7a). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, wie die Klage Erfolg haben könnte.
Die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II (ab 01.01.2009 wortgleich in § 16b SGB II) kommt nur in Betracht, wenn damit
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gefördert werden kann. Einstiegsgeld kann also nicht gewährt werden zur Förderung einer
bereits ausgeübten Tätigkeit (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 29 Rn. 17). Da die verstorbene Klägerin die selbständige
Tätigkeit bereits seit April 2005 ausübte, die Leistung aber erst Mitte Mai 2005 beantragte, kann die Leistung nicht gewährt
werden. Auf den weiteren Ablehnungsgrund, dass es sich bei Einstiegsgeld um eine Ermessensleistung handelt, im Widerspruchsbescheid
fehlerfreies Ermessen ausgeübt wurde und für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin keine Anhaltspunkte
bestehen, kommt es damit nicht mehr an. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung bis
heute noch nicht die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben hat.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß §
73a SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.