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LSG Bayern, Beschluss vom 23.09.2010 - 7 AS 651/10
Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei bestandskräftiger Hauptsacheentscheidung
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung unzulässig. Es gibt dann keine Rechtsposition, die bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gesichert werden könnte. Erst wenn ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Behörde gestellt wurde und der Behörde unter Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der Überprüfung eine ausreichende Bearbeitungsfrist eingeräumt wurde, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wieder zulässig werden. Beim Gericht kann ein Überprüfungsantrag nicht gestellt werden, weil ein Gericht keine Stelle nach § 16 SGB I ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 22
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG München 16.07.2010 S 22 AS 1266/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: