Gründe:
I. Mit Beschluss vom 27.06.2011 (L 7 AS 425/11 B ER) verpflichtete das Bayerische Landessozialgericht den Antragsgegner, den Antragstellern vorläufig für Juni, Juli und
August 2011 monatlich jeweils 800,- Euro als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zu gewähren. Die mit
Schreiben vom 08.07.2011 gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 02.08.2011 (L 7 AS 604/11 B ER RG) zurückgewiesen.
Am 19.08.2011 erhoben die Antragsteller "Berufung, Beschwerde, Rüge oder was sonst noch als Geldgegenstand geltend anzuerkennen
wäre" gegen den Beschluss vom 02.08.2011. Es habe sehr wohl eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorgelegen.
II. Der Antrag vom 19.08.2011 kann inhaltlich nur als weitere Anhörungsrüge gegen den ursprünglichen Beschluss vom 27.06.2011
ausgelegt werden. Diese Anhörungsrüge gegen den ursprünglichen Beschluss ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil
die Rügefrist von zwei Wochen nach §
178 Abs.
2 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht eingehalten ist.
Soweit der Antrag vom 19.08.2011 wie formuliert als eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss zur ersten Anhörungsrüge vom 02.08.2011
verstanden werden soll, ist eine derartige Anhörungsrüge gegen eine Anhörungsrüge unzulässig, weil nicht statthaft (BVerfG,
Beschluss vom 26.04.2011, 2 BvR 597/11).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach §
178 Abs.
4 S. 3
SGG unanfechtbar.