Gründe:
I. Der 1973 geborene Antragsteller bezieht seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Beschluss vom 30.08.2011 lehnte das Sozialgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der
Antragsteller hatte begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm einen Nachweis für die überwiesenen Leistungen für einen
Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung zu erteilen und künftige Beratungs- und Auskunftsersuchen ordnungsgemäß zu bearbeiten.
Den Nachweis zu den Leistungen habe der Antragsteller bereits erhalten, ein Anordnungsgrund hinsichtlich Beratung und Auskunft
sei nicht ersichtlich. In Ziffer II. des Beschlusses entschied das Sozialgericht, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten
seien.
Am 09.09.2011 hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 30.08.2011 eingelegt. Einem
"Hartz-IV-Empfänger" sei nicht zuzumuten, aus dem Regelsatz Kosten für Gerichtsverfahren zu bestreiten. Dies verstoße gegen
den Grundgedanken von Art.
1 Abs.
1 Grundgesetz.
Auch in einem Beschluss zu einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird - in der Regel neben der Sachentscheidung - eine
Kostengrundentscheidung nach §
193 SGG getroffen. Der Beschwerdeausschluss für Kostengrundentscheidungen nach §
172 Abs.
3 Nr.
3 SGG gilt auch hierfür (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2009, L 7 AS 53/09 AS ER).
Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass sich der Beschwerdeausschluss im Klageverfahren nur auf einen isolierten Kostenbeschluss
nach §
193 Abs.
1 Satz 3
SGG bezieht (vgl. Breitkreuz/Fichte,
SGG, 1. Auflage 2008, §
172 Rn. 47), weil Kostengrundentscheidungen im Rahmen eines Urteils ohnehin gemäß §
144 Abs.
4 SGG nicht isoliert, d.h. ohne die Sachentscheidung, mit einer Berufung anfechtbar sind. Es besteht daher kein Anlass, eine Beschwerde
gegen Kostengrundentscheidungen im Eilverfahren als zulässig zu erachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.