Gründe:
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antrags- und Beschwerdegegner der Antragstellerin vorläufig
ein Darlehen für die Kaution der neuen Wohnung in Höhe von 860,- Euro zu gewähren hat.
Die Antragstellerin wohnte bislang mit ihrem Lebenspartner und ihrem im Jahr 2009 geborenen Kind in einem Zimmer im Haushalt
der Eltern des Partners. Im November 2011 erwartet die Antragstellerin ihr zweites Kind. Am 27.05.2011 unterzeichnete die
Antragstellerin einen Mietvertrag für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 93 qm. Nach dem Mietvertrag beträgt die Kaltmiete
430,- Euro zuzüglich 170,- an Betriebskosten (davon 90,- Euro Heizkosten). Als Mietkaution sind 860,- Euro zu entrichten.
Mit Schreiben vom 30.05.2011 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass eine Übernahme der Kaution als Darlehen
nicht erfolgen könne, da die Miete unangemessen hoch sei. Der zugehörige Antrag ist in der Verwaltungsakte nicht zu finden.
Mit Bescheid vom 08.06.2011 verfügte der Antragsgegner, dass der Antrag auf Übernahme der Mietkaution abgelehnt werde. Eine
vorherige Zusicherung sei nicht möglich, weil die Kosten der Unterkunft unangemessen seien. Der Bescheid ist mit einer zutreffenden
Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde am 09.06.2011 als einfacher Brief an die Mutter der Antragstellerin als deren Vertreterin
gesandt.
Am 15.07.2011 erhob die Mutter der Antragstellerin Widerspruch gegen die Ablehnung der Mietkaution. Mit Widerspruchsbescheid
vom 20.07.2011 wurde der Widerspruch als unzulässig, weil zu spät erhoben, verworfen.
Am 15.07.2011 stellte die Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Am 04.08.2011 stellte sie auch beim Sozialgericht Landshut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Mietkaution.
Mit Beschluss vom 25.08.2011 lehnte das Sozialgericht Landshut den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Gewährung der
Mietkaution ab. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei bereits unzulässig.
Mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs sei der ablehnende Bescheid zur Mietkaution vom 08.06.2011 gemäß §
77 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der Sache bindend geworden. Der Bescheid sei am 09.06.2011 zur Post gegeben worden und gelte gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit dem dritten Tag, hier also dem 12.06.2011, als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist von einem Monat ende folglich
am 12.07.2011. Der am 15.07.2011 beim Antragsgegner eingegangene Widerspruch sei verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand seien weder erkennbar noch vorgetragen. Im Übrigen fehle es auch an einem Anordnungsanspruch, weil eine
Wohnung mit einer Kaltmiete von 430,- Euro weit über dem liege, was im Landkreis als angemessene Kosten der Unterkunft für
drei oder vier Personen gelte.
Am 14.09.2011 hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Die Mietkaution
könne aus dem laufenden Einkommen nicht bezahlt werden. Auch sie selbst könne ihre Tochter nicht unterstützen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 25.08.2011 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Kaution
für die neue Wohnung in Höhe von 860,- Euro zumindest als Darlehen zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 25.08.2011 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
erhoben (§
173 SGG). Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Das Sozialgericht hat die Mietkaution zu Recht nicht zugesprochen.
Der Bescheid zur Ablehnung der Mietkaution ist gemäß §
77 SGG in der Sache bindend geworden. Gegen den Bescheid vom 08.06.2011 wurde nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß §
84 SGG Widerspruch erhoben. Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Streitgegenstand eines Eilverfahrens zwecks einer einstweiligen Anordnung ist es, zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für
den Zeitraum bis zur bindenden Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht (vgl. Krodel, 2. Auflage 2008,
Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 290). Wenn die Hauptsacheentscheidung - regelmäßig ist dies der strittige Verwaltungsakt
- bindend wird, kann ein Anordnungsverfahren nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden. Im erstinstanzlichen Verfahren ist
das Eilverfahren dann nicht mehr statthaft und damit unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage 2008, §
86b Rn. 26d).
Wenn das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, etwa weil der ablehnende Bescheid offensichtlich bestandskräftig ist, kann
auch eine Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig sein, weil das das Rechtsschutzziel auch im Beschwerdeverfahren
von vornherein nicht mehr erreicht werden kann (so Breitkreuz/Fichte,
SGG, 1. Auflage 2008, Rn. 40 vor §
172 und Beschluss BayLSG vom 01.03.2011, L 7 AS 81/11 B ER). Wenn die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids dagegen - wie hier - nicht offensichtlich ist, hat ein Beschwerdeführer
im Eilverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, dass das Beschwerdegericht prüft, ob der ablehnende Bescheid tatsächlich
bestandskräftig wurde. In diesem Fall ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet, weil das Sozialgericht den Eilantrag
im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.