Gründe:
I. Mit Bescheid vom 25.10.2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19.11.2007, bewilligte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
(Bg.) dem 1951 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) Alg II für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 in Höhe
von 35,00 EUR und für die Zeit vom 01.02. bis 30.04.2008 in Höhe von monatlich 347,00 EUR. Unter Einbeziehung der mit früheren
Bescheiden erfolgten Herabsetzungen der Regelleistung sei für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 eine weitere Absenkung
wegen des abermaligen Meldeversäumnisses um weitere 10 v.H. auf 60 v.H. und wegen der Arbeitsverweigerung um zusätzliche 30
v.H. auf insgesamt 90 v.H. vorzunehmen.
Hiergegen hat der Bf. beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Diesen Antrag sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) hat das SG mit Beschluss vom 24.01.2008 abgelehnt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei bereits unzulässig, da der Bf. zwar
behaupte, dass er sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des SG Augsburg aufhalte, dies jedoch mangels einer Wohnanschrift
nicht überprüft werden könne. Im Übrigen sei auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Mit einem am 01.04.2008 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Bf. ein auf den 22.02.2008 datiertes Schreiben vorgelegt,
das u.a. eine Beschwerde gegen diesen Beschluss des SG beinhaltet. Er macht geltend, dieses Schreiben am 25.02.2008 per Fax übermittelt zu haben.
Zu dem Hinweis des Gerichts, dass bezüglich des Schreibens vom 25.02.2008 lediglich ein Fehlerbericht des Faxgerätes existiere,
hat er sich nicht geäußert.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Zugunsten des Bf. wird angenommen, dass die Übermittlung der Beschwerde am 25.02.2008 per Fax aus Gründen nicht möglich
war, die ihm nicht i.S. von §
67 Abs.1
SGG als schuldhaft anzurechnen sind, weshalb Wiedereinsetzung gewährt wird. Dennoch ist die Zulässigkeit der Beschwerde aus den
vom SG angeführten Gründen gegenwärtig nicht dargetan. Zu Recht verweist das SG auf die Rechtsprechung des BSG (SozR 4-1500 § 90 Nr.1), des BVerwG (NJW 99, 2608) sowie des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.03.2006, L 8 KR 46/05, wonach ein zulässiges Rechtsschutzbegehren die Angabe der Wohnanschrift des Rechtssuchenden erfordert. Eine sog. Postfachadresse
genügt hierfür grundsätzlich nicht. Zwar beruft sich der Bf. in einem seiner zahlreichen, in anderen Verfahren ergangenen
Schreiben auf den Beschluss des VGH München vom 01.06.1992, 12 CE 92.1201, BayVBL 1992 S.594, wonach im Falle einer Obdachlosigkeit
das Erfordernis einer "ladungsfähigen" Anschrift nicht gelte. Jedoch hat er nicht dargetan, dass diese Voraussetzungen bei
ihm gegeben sind. Im Rahmen des Verfahrens L 7 B 427/08 AS ER hat er vorgetragen, er lebe in einem Wohnwagen, den er an verschiedenen Orten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der
Bg. unterschiedlich lange auf Privatgrundstücken abstelle. Damit liegt eine Obdachlosigkeit im eigentlichen Sinne nicht vor,
vielmehr existiert danach jeweils ein bestimmter Aufenthaltsort des Bf., den mitzuteilen er jedoch ablehnt. Somit kann nicht
geprüft werden, ob der jeweilige Stellplatz eine ladungsfähige Anschrift darstellt bzw. ob dem Bf. ausnahmsweise nachgelassen
werden kann, eine solche ladungsfähige Anschrift sicherzustellen. In jedem Fall wäre die Angabe und der Nachweis des jeweiligen
Aufenthaltsortes erforderlich. Anzuerkennende Gründe dafür, dass der Bf. dies ausnahmsweise verweigern dürfe, hat er nicht
dargetan, wie in dem Beschluss des Senats vom 25.09.2008 in dem Verfahren L 7 B 427/08 AS ER ausgeführt ist.
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach
§
86b Abs.2
SGG nicht vor. Einen Anordnungsanspruch hat der Bf. nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er nicht substantiiert vorgetragen,
einen wichtigen Grund i.S. des § 31 Abs.1 Satz 2, Abs.2 SGB II dafür gehabt zu haben, weder der Meldeaufforderung der Bg.
Folge zu leisten noch auf die Beschäftigungsangebote der Bg. entsprechend zu reagieren.
Aus den dargelegten Gründen lag die für die Bewilligung von PKH erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Antragsverfahrens
gemäß §
73 a SGG i.V.m. §
114 ZPO nicht vor, weshalb das SG zu Recht auch den diesbezüglichen Antrag abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).