Gründe:
I. Die 1970 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) erhielt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg)
von September 2005 bis Juli 2006 und von Januar 2007 bis Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Die Weiterbewilligung der Leistung lehnte die
Bg mit Bescheid vom 11.07.2008 ab. Anhand der vorhandenen Indizien werde zwischen der Bf und ihrem Partner Sch. der wechselseitige
Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet. Insoweit lägen die Tatbestände des § 7 Abs.3
a Nr.1 und Nr.4 SGB II vor. Die bloße Behauptung, eine Einstehensgemeinschaft liege nicht vor, sei nicht ausreichend, die
Vermutung zu entkräften. Die Augenscheinnahme der Wohnung durch den Hausbesuchsdienst habe die Bf nicht zugelassen. Ihrer
Verpflichtung, Unterlagen über Einkommen und Vermögen von Sch. vorzulegen, sei sie nicht nachkommen, weshalb ihr Antrag wegen
fehlender Mitwirkung gem. §
66 Abs.1 und 3
SGB I abgelehnt werde.
Hiergegen hat die Bf Widerspruch eingelegt und am 14.07.2008 beim Sozialgericht München (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie erhalte von ihrem Mitbewohner keinerlei finanzielle Unterstützungen.
Das SG hat mit Beschluss vom 04.08.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft
gemacht. Die Bf verfüge über bereite Geldmittel im Umfang von rund 5.000,00 Euro (Sparguthaben bei der P.bank). Diese könne
sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwenden. Das Gericht gehe auch
davon aus, dass ihr keine Wohnungslosigkeit drohe, da sie die persönlichen Beziehungen zu Sch. davor bewahren würden, die
derzeitige Unterkunft zu verlieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Bf, die geltend macht, sie könne zwar mit ihrem Sparguthaben ein paar
Monate ihre Kosten und Aufwendungen zahlen und sich auch freiwillig krankenversichern, aber nach maximal einem Jahr sei das
Geld aufgebracht. Das Verfahren könne aber Jahre dauern.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach §
86b Abs.2
SGG liegen gegenwärtig jedenfalls nicht vor.
Dem SG ist darin zu folgen, dass es der Bf grundsätzlich zuzumuten ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Lebensunterhalt
- unterstellt, sie erhalte von Sch. keine Unterstützung - zu bestreiten. Zudem ist nicht von vornherein zu erwarten, dass
das Hauptsacheverfahren länger als ein Jahr dauern wird. Auch liegt gegenwärtig eine abschließende Entscheidung der Bg zu
dem Weiterbewilligungsantrag nicht vor. Der Bescheid vom 11.07.2008 stellt offensichtlich, trotz missverständlicher Formulierung,
keinen Ablehnungsbescheid, sondern einen Versagungsbescheid nach §
66 SGB I dar. Diesbezüglich hat das SG zurecht darauf hingewiesen, dass gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides Bedenken bestünden, da der Bf eine Verletzung
der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt wurde, ohne dass versucht wurde, von Sch. selbst die erforderlichen Unterlagen zu erhalten.
Dass auch die Bg der Auffassung ist, dass der Bescheid in der vorliegenden Form so nicht haltbar ist, ergibt sich aus dem
Vermerk vom 06.08.2008.
Somit besteht gegenwärtig die Möglichkeit, dass im Zuge der Fortführung des Verwaltungsverfahrens eine weitere Klärung des
Sachverhalts erfolgt, sei es durch Maßnahmen gegenüber Sch. oder durch weitere Feststellungen durch einen von der Bf erlaubten
Hausbesuch durch den Außendienst der Bg. Aufgrund dieser gesamten Umstände ist deshalb gegenwärtig eine einstweilige Anordnung
zur Abwendung unzumutbarer, später nicht mehr gutzumachender Nachteile im Sinne des §
86b Abs.
2 SGG nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).