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LSG Bayern, Beschluss vom 16.11.2015 - 7 R 707/15
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Säumniszuschlägen nach einer Betriebsprüfung Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheids Wirksamkeit der Zustellung an eine Behörde
1. Eine wirksame Zustellung erfordert auch die Bereitschaft des für die Entgegennahme des Schriftstücks Zuständigen, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen.
2. Die Zustellung an eine Behörde ist erst erfolgt, wenn es den für die Entgegennahme Zuständigen erreicht hat und dieser seine Bereitschaft zur Entgegennahme erklärt hat. Dies erfolgt regelmäßig durch ein Empfangsbekenntnis.
3. Der Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung muss, wenn Mitarbeiter nach dem Effektivlohnsystem bzw. Optimal-Lohnsystem bezahlt werden, den Anforderungen entsprechen, die das BSG im Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R, aufgestellt hat. Andernfalls muss der Vollzug des Bescheides ausgesetzt werden, wobei regelmäßig eine Sicherheitsleistung notwendig ist, da die Rechtmäßigkeit des Bescheides im weiteren Verfahren hergestellt werden kann.
1. Eine Betriebsprüfung darf sich nicht auf die exemplarische Prüfung einzelner Arbeitnehmer beschränken, um dann für weitere Arbeitnehmer trotzdem Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.
2. Vielmehr hat das BSG vorgegeben, dass für jeden einzelnen Arbeitnehmer, für den Beiträge nachgefordert werden sollen, individuell für jeden Monat das beitragsrelevante Entgelt zu ermitteln ist.
3. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann unter Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG grundsätzlich mit Auflagen versehen werden, wobei der Begriff der Auflage auch die Sicherheitsleistung einschließt.
Normenkette:
SGB IV § 28p
Vorinstanzen: SG München 05.08.2015 S 56 R 1476/15 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. August 2015 abgeändert und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2015 gegen den Bescheid vom 24. Juni 2014 davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin bis 31.01.2016 eine Sicherheitsleistung in Höhe von 112.823,25 EUR erbringt. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin kann die Sicherheitsleistung durch Vorlage einer selbstschuldnerischen, schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 56.411,63 EUR festgesetzt.

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