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LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2010 - 8 AS 160/10
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtschutzbedürfnis eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 86b Abs. 2 SGG gewährt im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung keinen vorbeugenden Rechtsschutz. Auch einem Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist es grundsätzlich zuzumuten, einen ihn belastenden Verwaltungsakt abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Seinem Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig dadurch Genüge getan, dass er die Aussetzung des Vollzugs des Verwaltungsakts erstreiten kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 1
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 17.02.2010 S 53 AS 169/10 ER
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: