LSG Bayern, Urteil vom 12.06.2008 - 10 AL 351/07
Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren, Wert des Beschwerdegegenstandes, Höhe des streitigen Leistungsanspruches
Für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, dass weitergehende Leistungen (Beiträge
zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) an den Leistungsbezug anknüpfen. Es ist allein auf die Höhe des streitigen Leistungsanspruches
abzustellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Würzburg 24.07.2007 S 7 AL 454/04