Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die Beschlüsse des Beklagten vom 4.8.2014 in Sachen Dr. G., Dr. I. und Prof. Dr. C. bezüglich
der Anstellungsgenehmigungen für Dr. E. und Dr. K. fristgerecht angefochten hat.
Die Klägerin beantragte am 27.8.2013 als "Medizinisches Versorgungszentrum H-Stadt GmbH" im MVZ H-Stadt mit dem Ärztlichen
Leiter Dr. R. eine Anstellungsgenehmigung für Dr. F ... Dieser Antrag ist unterzeichnet von den Geschäftsführern der GmbH
K. und N. sowie dem Ärztlichen Leiter R ... Das Anschreiben vom 26.08.2013, mit dem der Antrag auf Genehmigung zugeleitet
wurde, ist unterzeichnet von den Geschäftsführern K. und N ...
Mit Bescheid vom 20.12.2013 wurde dem Medizinischen Versorgungszentrum in Trägerschaft der Medizinischen Versorgungszentren
E.-H-Stadt GmbH für den Vertragsarztsitz H-Stadt die Genehmigung zur Beschäftigung des Dr. F. als Facharzt für Radiologie
mit einem Tätigkeitsumfang von 40 Stunden pro Woche und einem Anrechnungsfaktor 1,0 erteilt. Die Anträge des Dr. G., des Dr.
I. und des Prof. Dr. C. in Sachen Dr. E. und Dr. K. wurden abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung legten Dr. G., Dr. I. und Prof. Dr. C. jeweils Widerspruch ein. Diesen Widersprüchen wurde mit den
streitgegenständlichen Bescheiden des Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 durch die jeweils am 04.08.2014
ausgefertigten Bescheide stattgegeben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22.5.2014 sind bei Aufruf der Sache für das
MVZ H-Stadt erschienen der Geschäftsführer N. und Dr. R. mit Rechtsanwalt U ... In der Ausfertigung sind als weitere Verfahrensbeteiligte
aufgeführt das MVZ H-Stadt, Ärztlicher Leiter Dr. R., vertreten durch "B.", RA Dr. Dr. A ... In den Gründen dieses Bescheides
wird als Bewerber aufgeführt das MVZ H-Stadt in Trägerschaft der Medizinischen Versorgungszentren E.-H-Stadt GmbH. Zitiert
wird der Beschluss des Zulassungsausschusses, der angefochten wurde, dass dem MVZ H-Stadt in Trägerschaft des Medizinischen
Versorgungszentrums E.-H-Stadt GmbH die Genehmigung zur Beschäftigung des Dr. F. erteilt worden sei. Diese Bescheide wurden
dem Rechtsanwalt Dr. Dr. A. laut Postzustellungsurkunde jeweils am 07.08.2014 zugestellt.
Gegen die Bescheide des Beklagten legte Rechtsanwalt Dr. Dr. A. zunächst für das MVZ H-Stadt, vertreten durch den Ärztlichen
Leiter Dr. R., Klagen ein und legte während des Verfahrens Vollmachten des Dr. R. vor. Das Sozialgericht Nürnberg (SG) wies diese Klagen mit Gerichtsbescheiden vom 13.04.2015 ab. Die Klagen seien unzulässig, weil dem Kläger die Prozessführungsbefugnis
fehle. Er sei für den Klageanspruch nicht aktivlegitimiert. Die Berufungen wurden mit Urteil vom 21.10.2015 verworfen, da
das MVZ als solches eine rechtlich unselbstständige Einrichtung sei und damit nicht beteiligungsfähig. Insoweit sind Nichtzulassungsbeschwerden
anhängig.
Am 05.08.2015 legte Rechtsanwalt Dr. Dr. A. gegen die Bescheide des Beklagten jeweils Klage ein für das MVZ E.-H-Stadt GmbH
als Klägerin. Die Klagen seien nicht verfristet. Die Monatsfrist beginne am Tag nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
Vorliegend fehle es an einer wirksamen Bekanntgabe an die Klägerin, die MVZ E.-H-Stadt GmbH. Die MVZ E.-H-Stadt GmbH sei nicht
Beteiligte in den Widerspruchsverfahren gewesen. In den Bescheiden sei als weiterer Verfahrensbeteiligter im Rubrum genannt
"MVZ H-Stadt Ärztlicher Leiter Dr. R., vertreten durch B.". Die Trägergesellschaft tauche im Rubrum nicht auf. Auch in der
Begründung der Beschlüsse sei regelhaft vom MVZ H-Stadt die Rede. Eine konkludente Vollmacht liege nicht vor, auch keine Rechtsscheinvollmacht.
Rechtsanwalt U. sei in der mündlichen Verhandlung ausschließlich für das MVZ H-Stadt tätig geworden. Ein Rechtsschein sei
nicht gesetzt worden. Rechtsanwalt U. sei in Untervollmacht für den Unterfertigten (Rechtsanwalt Dr. Dr. A.) aufgetreten.
Das SG wies die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2015 ab. Die Klagen seien wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die
Berufungen seien nach wie vor beim Bayerischen Landessozialgericht anhängig. Gegen die Gerichtsbescheide legte Rechtsanwalt
Dr. Dr. A. jeweils Berufung ein. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen in erster Instanz. Eine Bekanntgabe
an die MVZ E.-H-Stadt GmbH sei nicht erfolgt, so dass die Klagefrist ein Jahr betrage.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.2015 und die Beschlüsse des Beklagten vom 22.05.2014, ausgefertigt
am 04.08.2014, aufzuheben und den Beklagten zu einer neuen Entscheidung über die Widersprüche des Dr. G., Dr. Hauser und Prof.
Dr. C. in Sachen E. und K. zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Verfristung der Klage. Das nicht rechtsfähige MVZ H-Stadt sei überhaupt nicht in der Lage gewesen,
den Anwälten Vollmacht zu erteilen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Klageakten in den Verfahren L 12 KA 162/15 bis 165/15, die Akten des Sozialgerichts Nürnberg sowie die beigezogenen Akten des Beklagten und die auszugsweise vorliegenden
Akten des Zulassungsausschusses.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen sind unbegründet. Das SG Nürnberg hat die Klagen im Ergebnis zutreffend als unzulässig verworfen, weil sie
jeweils verfristet waren.
Nach den vorliegenden Postzustellungsurkunden sind die streitgegenständlichen Bescheide, d.h. die Ausfertigungen vom 04.08.2014
aufgrund der Sitzung am 22.05.2014, am 07.08.2014 an RA Dr. Dr. A. zugestellt worden.
RA Dr. Dr. A. handelte bei dieser Zustellung aufgrund einer konkludenten Vollmacht für die MVZ E.-H-Stadt GmbH.
Am Verfahren beteiligt war nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X die Antragstellerin. Dies war die Trägergesellschaft MVZ H-Stadt GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer N. und K ... Der
Antrag, der dem Zulassungsausschuss zugeleitet wurde, trägt die Unterschriften der beiden Geschäftsführer. Dasselbe gilt für
das Begleitschreiben, mit dem der Antrag dem Zulassungsausschuss zugeleitet wurde. Die Trägergesellschaft MVZ H-Stadt GmbH
ist als juristische Person auch beteiligtenfähig nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB X.
Nicht am Verfahren beteiligt war dagegen die rechtlich unselbstständige organisatorische Einheit MVZ H-Stadt mit dem Ärztlichen
Leiter Dr. R ... Diese Organisationseinheit ist nicht beteiligungsfähig nach § 10 Abs. 1 SGB X bzw. nach §
70 SGG (hierzu ausführlich BSG Urteil vom 04.05.2016, B 6 KA 28/15 R, Rn. 11 und 12). Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des BSG und des Senats in den Vorentscheidungen verwiesen (L 12 KA 65/15). Eine Hinzuziehung dieses rechtlich unselbstständigen Organisationsgebildes nach § 12 Abs. 2 SGB X ist demgemäß rechtlich nicht möglich und auch tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 vor dem Beklagten war für die verfahrensbeteiligte Trägergesellschaft MVZ H-Stadt
GmbH ihr Geschäftsführer N. anwesend sowie der in Untervollmacht für Dr. Dr. A. auftretende Rechtsanwalt U ... Da weder aus
dem Protokoll noch aus den nachfolgenden Unterlagen ersichtlich ist, dass Rechtsanwalt U. nicht bzw. nicht mehr für die allein
verfahrensbeteiligte Trägergesellschaft auftreten sollte, ist von einer konkludenten Vollmachtserteilung durch den in der
Sitzung anwesenden vertretungsberechtigten Geschäftsführer N. auszugehen. Aus dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens bis zum
Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ergibt sich somit, dass entgegen der Darlegungen des Rechtsanwalt Dr. Dr. A.
am Verwaltungsverfahren nur die Trägergesellschaft als Antragstellerin beteiligt war. Nachdem der Geschäftsführer der Trägergesellschaft
in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit dem in Untervollmacht für Rechtsanwalt Dr. Dr. A. tätigen Rechtsanwalt U. aufgetreten
ist und nach § 13 SGB X für die Vollmachtserteilung eine bestimmte Form nicht vorgesehen ist, ist von einer konkludenten Bevollmächtigung auszugehen.
Diese Vollmacht gilt so lange, wie das Verwaltungsverfahren dauert. Sie endet erst mit der Bindungswirkung des Bescheides,
d. mit der Rechtskraft des Urteils. Dem Beklagten ist auch kein Widerruf der Vollmacht im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB X zugegangenen.
Diese Vollmacht ermächtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu allen Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nichts anderes ergibt. Damit war der Rechtsanwalt Dr. Dr. A.
im Rahmen seiner Vollmacht ermächtigt, den Bescheid des Beklagten für die Trägergesellschaft entgegenzunehmen. Der Bescheid
ist über den Rechtsanwalt am 07.08.2014 wirksam zugestellt worden.
Die Klagen sind damit verfristet (§
87 Abs.
1 Satz 1
SGG). Im Ergebnis sind die Berufungen ohne Erfolg.
Die Revision war nicht zuzulassen.