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LSG Bayern, Urteil vom 12.11.2014 - 12 KA 17/12
Arzneiregress wegen Verordnung von Immunglobinen Methode bei Einzelfallprüfungen Voraussetzungen für einen Off-Label-Use
1. Die erfolgte Zuweisung der Sanktionierung unzulässiger bzw. rechtswidriger Verordnungen an die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 106 SGB V und den Bestimmungen der §§ 48 ff. BMV-Ä in der ab 01.01.1995 geltenden Fassung sowie mit der langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
2. Einzelfallprüfungen sind insbesondere dann sachgerecht, wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in bestimmten einzelnen Behandlungsfällen hinsichtlich des Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebotes überprüft werden soll.
3. Ein Off-Label-Use kommt nur in Betracht, wenn es 1. um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, 2. keine andere Therapie verfügbar ist und 3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.
4. Lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise gerechtfertigten Off-Label-Use vorgelegen haben, geht das zu Lasten des Arztes.
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 4
,
BMV-Ä §§ 48 ff.
Vorinstanzen: SG München 11.01.2012 S 38 KA 950/08
Tenor
I.
Die Berufungen der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts München vom 11.01.2012 werden zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2).
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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