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LSG Bayern, Beschluss vom 04.08.2016 - 15 RF 15/16
Vergütung für chirurgisches Gutachten Honorargruppen Gutachten in einem Verfahren nach dem SGB IX Besondere Qualifikation eines Sachverständigen
1. Der Gesetzgeber hat Gutachten in einem Verfahren nach dem SGB IX explizit der Honorargruppe M 2 zugeordnet.
2. Diese Zuordnung ist bindend.
3. Schwierigkeitsgrad und sonstige Umstände der Gutachtenserstellung im konkreten Einzelfall spielen daher bei der Vergütung eines solchen Gutachtens keine Rolle.
4. Mit einer besonders hervorgehobenen beruflichen Position (z.B. der eines Klinikdirektors) oder einer überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Qualifikation (z.B. in Form eines Professorentitels) eines Sachverständigen kann eine höhere Honorargruppe nie begründet werden.
5. Gutachter "erster und zweiter Klasse" gemäß ihrer fachlich-beruflichen Qualifikation mit entsprechend unterschiedlicher Höhe des Stundensatzes sind der Systematik der Honorargruppenzuordnung im JVEG fremd; die Zuordnung ergibt sich vielmehr allein aus der Entscheidung über die Heranziehung, wie sie dem Gutachtensauftrag bzw. Beweisbeschluss zu entnehmen ist.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 9
Tenor
Die Vergütung für das Gutachten vom 8. März 2016 wird auf 1.070,97 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: