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LSG Bayern, Beschluss vom 20.07.2016 - 15 RF 24/16
Entschädigung wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin Gegenvorstellung Sachlich-rechtliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots
1. Selbst wenn man davon ausgeht, dass durch die Einführung der Anhörungsrüge nicht per se der (außerordentliche) Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ausgeschlossen wäre, also eine Gegenvorstellung an sich als statthaft angesehen würde, wäre eine - unterstellte - Abänderungsbefugnis unanfechtbarer Beschlüsse jedenfalls auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen "anders nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht" im Weg der fachgerichtlichen Kontrolle beseitigt werden soll.
2. Allein mit einer "einfachen" sachlich-rechtlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Gegenvorstellung hingegen nicht begründet werden.
3. Dementsprechend setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine statthafte Gegenvorstellung - in Anlehnung an das Darlegungserfordernis im Rahmen der Anhörungsrüge - die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus, wobei die Verletzung von Verfahrensgrundrechten eine andere als die Verletzung rechtlichen Gehörs sein muss.
Normenkette: ,
JVEG § 4a
Tenor
I.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 17. Juni 2016, Az.: L 15 RF 20/16, wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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