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LSG Bayern, Beschluss vom 07.04.2016 - 15 RF 31/15
Vergütung für eine Dolmetschertätigkeit Simultandolmetscher Honrarvereinbarung Gerichtlicher Prüfungsumfang
1. Die Höhe der in einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG geregelten Vergütung ist grundsätzlich der Überprüfung durch den Kostenbeamten und den Kostenrichter entzogen, sofern nicht Gründe offenkundig auf der Hand liegen, dass die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch der Marktposition des Staats beim Abschluss der Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden am Markt mehr möglich ist.
2. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 3 JVEG ergibt, kennen die gesetzlichen Regelungen nur den Begriff des "Dolmetschers", nicht aber den eines "Simultandolmetschers" auf der einen und den eines "Konsekutivdolmetschers" auf der anderen Seite.
3. Die im Gesetz verankerte unterschiedliche Stundensatzhöhe nach der Art des Dolmetschens begründet keine unterschiedliche Begrifflichkeit eines Dolmetschers abhängig von der Art seines Tätigwerdens.
4. Vielmehr bleibt nach dem vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut ein "Dolmetscher" ein solcher auch dann, wenn er zum simultanen Dolmetschen herangezogen wird.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 14
,
JVEG § 9 Abs. 3
Tenor
Die Vergütung der Antragstellerin für die Dolmetschertätigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2015 wird auf 119,- EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: