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LSG Bayern, Beschluss vom 11.11.2015 - 15 RF 43/15
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Kürzung bei erheblicher Überschreitung des für ein Gutachten eingezahlten Vorschusses
1. Eine Überschreitung des für ein Gutachten vom Kläger eingezahlten Vorschusses ist dann erheblich, wenn die Überschreitung mindestens 20% des Vorschusses beträgt.
2. Bei der Beurteilung der Frage der Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem Sachverständigen als Vergütung objektiv zustehen würde, nicht darauf, was er als Vergütung gefordert hat.
3. Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens des Sachverständigen kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat.
4. Rechtsfolge der erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Kürzung der Vergütung auf die Höhe des Vorschusses. Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, ist nicht vorzunehmen.
5. Eine nachträgliche Reduzierung der Forderung des Sachverständigen unter die Erheblichkeitsgrenze des § 8a Abs. 4 JVEG ist nur innerhalb der Antragfrist des § 2 Abs. 1 JVEG oder im Wege der Wiedereinsetzung mit den dabei zu beachtenden Voraussetzungen möglich.
1. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung.
2. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird.
3. Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 8a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen nicht.
4. Der Senat geht davon aus, dass eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt.
5. In diesem Fall ist die Vergütung auf die Höhe des Vorschusses zu kürzen.
Fundstellen: NZS 2016, 80
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
JVEG § 2
,
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 8a Abs. 4
,
JVEG § 8a Abs. 5
,
SGG § 109
,
ZPO § 407a Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Vergütung für das Gutachten vom 24.07.2015 wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: