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LSG Bayern, Beschluss vom 27.07.2016 - 15 RF 9/16
Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen einer Entschädigung für Verdienstausfall
1. Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise und Wartezeiten, nicht mehr wie früher unter Geltung des ZSEG die versäumte Arbeitszeit. Die konkret ausgefallene Arbeitszeit ist daher nicht zu ermitteln und für die Entschädigung ohne Bedeutung.
2. Die Entschädigung für Verdienstausfall wegen eines gerichtlichen Termins setzt voraus, dass eine Überschneidung der gerichtsterminsbedingten Abwesenheit mit der Arbeitszeit (inklusive der Zeit der An- und Abfahrt zu bzw. von der Arbeit) vorliegt.
3. Wenn keine solche Überschneidung gegeben ist, kommt eine Entschädigung für Verdienstausfall nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtstermin der Grund dafür war, dass der Antragsteller seiner beruflichen Tätigkeit in enger zeitlicher Nähe zum Gerichtstermin nicht nachgegangen ist oder sogar zwingend nicht nachgehen konnte.
1. Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe.
2. Dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält; dieser Beweismaßstab gilt sowohl bei abhängig beschäftigten als auch bei selbständig tätigen Anspruchstellern.
3. Wegen der bei letzterer Berufsgruppe wesensmäßig vorliegenden Nachweisschwierigkeit ist durch das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG aber sicher zu stellen, dass der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nicht faktisch leer läuft.
4. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat; spätere Entwicklungen bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt.
5. Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten", nicht mehr wie früher unter Geltung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen die "versäumte Arbeitszeit".
Normenkette:
JVEG § 19
,
JVEG § 20
,
JVEG § 22
,
JVEG § 4
,
JVEG § 5
,
ZSEG
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 wird auf 57,55 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: