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LSG Bayern, Urteil vom 21.07.2016 - 15 SB 97/15
Grad der Behinderung Antrag auf Terminverlegung Vertretung durch einen bestimmten Rechtsanwalt der eigenen Wahl
1. Die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, gleichzeitig einen anderen Termin wahrzunehmen, ist regelmäßig nicht geeignet, einen Anspruch auf Terminsänderung auszulösen.
2. Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte in einem solchen Fall, wenn auch ein Sozietätskollege nicht zur Verfügung steht, einen anderen Prozessbevollmächtigten heranziehen, da sonst der Zweck des § 227 ZPO, den Prozess zu straffen, vereitelt werden könnte.
3. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Beteiligter einen Anspruch darauf hätte, bei Gerichtsterminen immer durch den von ihm ausgewählten Bevollmächtigten persönlich und nicht durch einen anderen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten zu werden, gibt es nicht.
4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und in diesem Zusammenhang auf Vertretung durch einen Anwalt in der mündlichen Verhandlung beinhaltet nur einen Anspruch auf anwaltliche Vertretung an sich, nicht aber durch einen bestimmten Rechtsanwalt der eigenen Wahl.
Normenkette: ,
SGB X § 48
,
ZPO § 227
Vorinstanzen: SG München 25.03.2015 S 14 SB 221/13
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. März 2015, berichtigt mit Beschluss vom 27. Mai 2015, wird abgeändert und der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung seines Bescheids vom 12. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2013 ab 12. September 2012 einen GdB von 50 festzustellen.
II.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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