Feststellung eines Grads der Behinderung im Eilverfahren
Fehlender Anordnungsgrund
Fälle der besonderen Härte
Gründe
I.
Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Beschwerdegegners
zur Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 100 (statt bisher 80) nach §
69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G sowie zur Aushändigung eines "zuzahlungsfreien
Parkscheins".
Beim Beschwerdeführer ist ein GdB von 80 festgestellt.
Mit Eingang am 03.11.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner einen Antrag mit dem Ziel der Erhöhung des GdB
auf 100 sowie der Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Der Neufeststellungsantrag
wurde mit Bescheid vom 22.03.2016 abgelehnt. Eine Kopie des Bescheids vom 22.03.2016, die mit diversen Anmerkungen des Beschwerdeführers
versehen ist, woraus ersichtlich ist, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, legte der Beschwerdeführer Ende März
2016 beim Beschwerdegegner vor.
Am 18.03.2016 hat der Beschwerdeführer zu Protokoll des Sozialgerichts (SG) Regensburg beantragt,
im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes einen GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G
festzustellen und einen "zuzahlungsfreien Parkschein auszuhändigen".
Seinen Antrag hat er im Schreiben vom 18.03.2016 damit begründet, dass ihm "das zuzahlungsfreie "G" mit zuzahlungsfreien Parkausweis
in beiderseitiger Hinsicht mit sofortiger Wirkung auszuhändigen [sei] um Schadensbegrenzung, sowie Schwarzfahrten mit Bus
u. Bahn zu vermeiden." Gleichzeitig hat er beantragt,
ihm für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 12.05.2016 hat das SG den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Das SG hat dies damit begründet, dass es an einem Anordnungsgrund fehle. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sein Rechtsschutzbegehren
außerhalb des Eilverfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu verfolgen. Ebenfalls im Beschluss vom 12.05.2016 ist
die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt
worden. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 02.06.2016 zugestellt worden.
Gegen Beschluss vom 12.05.2016 hat der Beschwerdeführer mit einem auf den 27.05.2016 datierten und am 06.06.2016 beim SG eingegangenen Schreiben "sofortige Beschwerde" eingelegt. Die Entscheidung des SG sei ungerecht und nicht nachvollziehbar. Er verweise nochmals darauf, dass ihm das Merkzeichen G und der "Parkschein auf
Zuzahlungsfreiheit" zustehe. Er fordere, die Sache nochmals nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen. Eine Stellungnahme
erwarte er bis zum 10.06.2016.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des SG Regensburg vom 12.05.2016 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, einen GdB von 100 sowie
das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen sowie ihm einen zuzahlungsfreien Parkschein
auszuhändigen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten des SG zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie des Beschwerdegegners verwiesen. Vorgelegen haben auch die sozialgerichtlichen
Akten der Verfahren mit den Aktenzeichen S 10 SB 54/09 ER und S 10 SB 90/09.
II.
Angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage und des ausdrücklichen Verlangens des Beschwerdeführers, ihm bis spätestens
10.06.2016 eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen, hat der Senat davon abgesehen, dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren
die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Soweit es das SG abgelehnt hat, im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes den Beschwerdegegner zur Feststellung eines GdB von 100 (statt bisher
80) und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G zu verpflichten, hat das SG zutreffend einen Anordnungsgrund verneint. Es ist schon fraglich, ob die vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellungen
als Statusfeststellungen überhaupt einer Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG zugänglich sind (vgl. z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2015, Az.: L 7 SB 48/14 B ER). Aber selbst dann, wenn nicht schon von einem generellen Ausschluss einer derartigen Feststellung im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ausgegangen wird, ist in der vorliegenden Konstellation ein Anordnungsgrund nicht zu bejahen.
Denn ein solcher könnte nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen (vgl. auch Dau, in: jurisPR-SozR 1/2011, Anm. 3, der in
Auswertung der Rspr. darauf hinweist, dass Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz durch Regelungsanordnung im Feststellungsverfahren
nach §
69 Abs.1
SGB IX bisher - soweit ersichtlich - ausnahmslos keinen Erfolg gehabt haben) angenommen werden, nämlich dann, wenn eine besondere
Härte vorliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.03.2009, Az.: L 15 SB 35/09 B ER, und vom 12.03.2009, Az.: L 15 SB 30/09 ER). Eine solche ist hier auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers ("Vermeidung von Schwarzfahrten in
öffentlichen Verkehrsmitteln") nicht erkennbar.
Sofern der Beschwerdeführer die Aushändigung eines "zuzahlungsfreien Parkscheins" anstrebt, kann in diesem Ziel bei einer
für den Beschwerdeführer günstigen Auslegung allenfalls die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen
aG oder/und das Merkzeichen Bl gesehen werden. Denn andere Nachteilsausgleiche, die in einem Zusammenhang mit der Möglichkeit
des Parkens eines Kraftfahrzeugs stünden, gibt es nicht. Da der dem Verfahren zu Grunde liegende, beim Beklagten am 03.11.2015
eingegangene Neufeststellungsantrag des Klägers vom 30.10.2015 beide Merkzeichen nicht umfasst, ist der Antrag des Beschwerdeführers
im einstweiligen Rechtsschutz beim SG schon mangels eines zuvor beim Beschwerdegegner gestellten Antrags und daher fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
gewesen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.10.2009, Az.: 1 BvR 2442/09). Im Übrigen wäre der Antrag auch, wie das SG zutreffend festgestellt hat, in der Sache wegen des fehlenden Anordnungsgrunds unbegründet gewesen.
Dass der Beschwerdeführer auch die beschwerdegerichtliche Überprüfung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe begehrt, lässt
sich seinem Beschwerdeschreiben vom 27.05.2016 nicht entnehmen. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass einer derartigen
Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Denn infolge des Verfahrensabschlusses in der ersten Instanz könnte der
Beschwerdeführer aus einem aufhebenden und Prozesskostenhilfe gewährenden Beschluss des Beschwerdegerichts keinerlei Nutzen
mehr ziehen, da er im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Beschluss des Senats vom 10.02.2014,
Az.: L 15 VK 4/13 B PKH). Ebenso nur der Vollständigkeit halber weist der Senat auch darauf hin, dass das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Sache, wie sie auch oben
dargestellt sind, abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.