Gründe:
I. In dem Rechtsstreit von Frau I. K. mit Az. L 2 U 8/08 ist die Antragstellerin gemäß §§
103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Für ihr Gutachten vom 26.05.2008 hat die Antragstellerin mit Rechnung vom
29.05.2008 (Rechnungs-Nr.147/08) insgesamt 1.442,43 EUR geltend gemacht.
Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts hat die Rechnung vom 29.05.2008 über 1.442,43 EUR mit Nachricht vom 21.08.2008
auf 1.234,38 EUR gekürzt. Einziger Grund ist gewesen, dass die GOÄ-Nr.3891 nur maximal zehnmal berechnet worden könne. Anstelle der diesbezüglich geltend gemachten 320,54 EUR seien nur 145,70
EUR erstattungsfähig. Dies habe der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts bereits mit Beschluss vom 29.10.2002 - L 17 U 78/97 Ko bestätigt und entschieden.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 25.08.2008 hervorgehoben, dass im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden sollte,
ob die bronchiale Überempfindlichkeit durch Allergene am Arbeitsplatz oder durch überall vorkommende inhalative Allergene
ausgelöst werde. Speziell bei der Klägerin habe sich dies sehr schwierig gestaltet, da eine Sensibilisierung gegenüber Hausstaubmilben
und Vorratsmilben nachweisbar sei. Diese Milben würden sowohl am Arbeitsplatz in der Bäckerei, als auch außerberuflich vorkommen,
da die Klägerin in einer Landwirtschaft wohne. Aus diesem Grund sei die Bestimmung von spezifischen Antikörpern im Blut gegenüber
der großen Vielzahl von Milben und gegenüber den Berufsstoffen (Mehle und Backstoffe) notwendig gewesen, ob eine beruflich
oder eine außerberuflich verursachte Allergie vorliege. Der Umfang der Untersuchungen sei zum einen aus diesem Grund notwendig
gewesen, zum anderen aber wegen des Vorliegens eines dermatologischen Gutachtens der Universität M., in dem multiple Sensibilisierungen
in der Hauttestung (Epikutantestungen) nachgewiesen worden seien, deren Relevanz hinsichtlich der Atemwegserkrankung habe
überprüft werden müssen, was nur mittels der Bestimmung der spezifischen IgEs (GOÄ-Nr.3891) möglich gewesen sei. Die hohe Anzahl der IgE-Bestimmungen sei gutachterlich daher unumgänglich gewesen, weshalb
um Kostenerstattung des vollen Betrages (320,54 EUR) gebeten werde.
II. Der erkennende Senat ist der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayerischen Landessozialgerichts
bestimmte Kostensenat. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn
dies wie hier mit Schreiben vom 25.08.2008 sinngemäß beantragt wird.
Der Kostenbeamte hat die Rechnung der Antragstellerin vom 29.05.2008 mit Rechnungs-Nr.147/08 über 1.442,43 EUR zutreffend
auf 1.234,38 EUR gekürzt. Denn die GOÄ-Nr.3891 lautet:
Allergenspezifisches Immunglobulin (z.B. IgE), Einzelallergentest (z.B. RAST), im Einzelansatz, Ligandenassay - gegebenenfalls
einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, bis zu zehn Einzelallergenen, je Allergen 14,57 EUR.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 25.08.2008 schlüssig und überzeugend vorgetragen, dass hier aufgrund der besonderen
Umstände des Einzelfalles es erforderlich gewesen ist, die Testungen nach der GOÄ-Nr.3891 insgesamt 22-mal durchzuführen. Dennnoch ist es nicht möglich, sich über die Vorgaben der GOÄ-Nr.3891 im Einzelfall hinwegzusetzen. Denn aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise der GOÄ ist davon auszugehen, dass es in der Praxis ausreichend ist, diese Ziffer höchstens zehnmal berechnen zu können. Ausnahmen
für Sonderfälle wie den vorliegenden sind nicht vorgesehen.
Dies gilt entsprechend für "IGEL-Gesundheitsleistungen". Dort ist zu GOÄ-Nr.3891 ausgeführt: Einzelallergentest (RAST), bis zu zehn Tests, je Allergen ... 14,57 EUR einfach, 16,76 EUR 2,3-fach.
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat mit Beschluss
vom 29.10.2002 - L 17 U 78/97 Ko bereits entschieden hat, aus GOÄ-Nr.3891 folge auch, dass höchstens bis zu zehn Einzelallergene abrechnungsfähig seien.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).