Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zuordnung der Honorargruppe M1 für testpsychologische Zusatzuntersuchungen
Gründe:
I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit H. K. gegen Freistaat Bayern mit Az.: L 15 VU 1/07 ist Dr. S. mit Beweisanordnung des BayLSG vom 02.05.2008 gemäß §
106 Abs.
3 Nr.
5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Dr. S. hat am 10.06.2008 um die Genehmigung von testpsychologischen Zusatzuntersuchungen gebeten. Aufgrund eines Kommunikationsfehlers
ist Herrn Dr. S. mit Telefax vom 16.06.2001 mitgeteilt worden, dass die Einholung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens
genehmigt werde. Dies ist Herrn Dr. S. ausweislich seiner Nachricht vom 20.06.2008 aufgefallen, in dem er sich für die Genehmigung
einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung bedankt hat, die er nicht in der eigenen Praxis durchführen lassen könne. Vorgeschlagen
und genehmigt worden ist daraufhin die Übernahme der Fahrtkosten der Klägerin zum Zentrum für klinische Neuropsychologie,
A-Straße, A-Stadt.
Im Folgenden hat der Antragsteller das psychologische Zusatzgutachten vom 26.08.2008 erstattet und hierfür mit Kostennote
vom 05.09.2007 (Rechnungs-Nr. G-08082HK-1) insgesamt 1.288,89 EUR in Rechnung gestellt.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 24.11.2008 lediglich 749,70 EUR bewilligt, weil nicht ein psychologisches
Zusatzgutachten, sondern nur testpsychologische Zusatzuntersuchungen in Auftrag gegeben worden seien.
Auf die Einwendungen des Antragstellers mit Schreiben vom 14.01.2009 hat der Kostenbeamte des BayLSG mit Nachricht vom 10.06.2009
158,57 EUR nachbewilligt. Der Hauptgutachter habe mit in Kopie anliegendem Schreiben vom 20.06.2008 ein testpsychologisches
Zusatzgutachten angefordert, das vom Gericht genehmigt worden sei. Der Hauptgutachter selbst verweise abgesehen von einer
Stelle in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.04.2009, wo von einem "psychologischen Zusatzgutachten" die Rede sei, immer
nur auf das "testpsychologische Zusatzgutachten" des Antragstellers, und abgesehen vom Anfang der Beurteilung auf Seite 20
bis 21 Mitte, wo auf die Kausalität eingegangen werde, liege inhaltlich völlig überwiegend eine Befundung und Auswertung der
durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen vor, also eben ein typisches "testpsychologisches Zusatzgutachten".
Von Seiten des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat sind die Rentenstreitakten L 15 VU 1/07 samt der zugehörigen Akten und Kosten-Akten beigezogen worden.
II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes (JVEG) durch
gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte dies mit Schriftsatz vom 14.01.2009 beantragt.
Der eingangs erwähnte Kommunikationsfehler (testpsychologisches Zusatzgutachten bzw. testpsychologische Zusatzuntersuchungen)
ist hier Ursache der unterschiedlichen kostenrechtlichen Beurteilung und wirkt sich sowohl hinsichtlich der Höhe des Honorars
als auch des Umfanges des zu berücksichtigenden Zeitaufwandes aus.
Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. In der Honorargruppe
M1 erhält der Sachverständige für jede Stunde ein Honorar von 50,- EUR, in der Honorargruppe M2 sind 60,- EUR vorgesehen.
In ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss des BayLSG vom 02.01.2007 - L 16 R 443/03.Ko) sind testpsychologische Zusatzuntersuchungen der Honorargruppe M1 (= 50,- EUR/Std.) zuzuordnen.
Die Würdigung des psychologischen Zusatzgutachtens vom 26.08.2008 ergibt, dass es sich weit überwiegend (ca. 90 %) mit der
Befundung und Auswertung der durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen befasst. Die vorgenommene Beurteilung ist von
weit untergeordneter Bedeutung, zumal diese dem Hauptgutachter Dr. S. oblegen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers
ist daher hier von einer Honorierung nach der Honorargruppe M1 (= 50,- EUR/Std.) auszugehen.
Zum Zeitaufwand ist dagegen festzustellen, dass aufgrund des eingangs beschriebenen Kommunikationsfehlers der Antragsteller
hier nicht ohne ein eingehenderes Aktenstudium hat tätig werden können. Das bislang berücksichtigte Aktenstudium von 1 Stunde
erscheint ungenügend, der von dem Antragsteller diesbezüglich angesetzte Zeitaufwand von 7,5 Stunden weit überhöht. In Berücksichtigung
der vorstehend aufgezeigten Gesamtumstände werden von Seiten des Senats hier 3 Stunden Aktenstudium als angemessen und ausreichend
erachtet.
Somit sind dem Antragsteller für 2 Stunden à 50,- EUR 100,- EUR nachzubewilligen. Zuzüglich der Umsatzsteuer von 19 % ergibt
sich eine Gesamtnachzahlung in Höhe von 119,- EUR.
Hierüber hat der Senat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß §
177 SGG endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§
4 Abs.
8 JVEG).