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LSG Bayern, Beschluss vom 09.08.2016 - 15 SF 160/16
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ein Verfahren einer Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG
1. Für das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht möglich, da diese nicht gesetzlich vorgesehen ist.
2. Im Übrigen würde ein vernünftig denkender bemittelter Erinnerungsführer einen Rechtsanwalt auch deshalb nicht beauftragen, da er dessen Kosten selbst bei einem Erfolg der Erinnerung tragen müsste.
3. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz spricht bei einer Erinnerung gegen die Bewilligung von PKH. Ein Vergleich mit einem schwerbehindertenrechtlichen Klageverfahren, in dem die Ablehnung der Bewilligung von PKH mit der Begründung des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ausgeschlossen ist, ist nicht zulässig
1. Die Bewilligung von PKH ist für Verfahren der Erinnerung gemäß § 66 GKG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.
2. Eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.
3. Für eine Analogie besteht keine Notwendigkeit, weil das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, nicht dem Anwaltszwang unterliegt und für die Abfassung des Rechtsmittels gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG i.V.m. § 129a ZPO Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden können, welcher durch entsprechende Nachfragen und Hinweise auf die Wahl des statthaften Rechtsbehelfs, auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags und auf dessen vollständige Begründung hinzuwirken verpflichtet ist.
Normenkette:
GG Art. 3
,
GKG § 66
Tenor
Der Antrag der Erinnerungsführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Erinnerung wird abgelehnt.

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