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LSG Bayern, Beschluss vom 02.08.2016 - 15 SF 206/16
Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in eine versäumte Wiedereinsetzungsfrist Vergesslichkeit und seit langem psychische Erkrankung sind kein Wiedereinsetzungsgrund
1. Auch eine Wiedereinsetzung in die (versäumte) Wiedereinsetzungsfrist ist möglich.
2. Die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist erfordert einen entsprechenden Antrag.
3. Eine allgemeine Vergesslichkeit und seit langem vorliegende psychische Probleme können keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.
1. Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn
- er innerhalb der Zweiwochenfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht und den Entschädigungsanspruch beziffert sowie
- sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat.
2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd.
3. Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen.
4. Bei Vorliegen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgegebenen gesetzlichen Voraussetzungen ist auch eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG möglich.
5. Zwar kann eine Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Einzelfall rechtfertigen; dies gilt aber nur dann, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass die Frist nicht eingehalten werden konnte.
Normenkette:
JVEG § 2 Abs. 1
,
JVEG § 2 Abs. 2
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 4. August 2015 wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: