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LSG Bayern, Beschluss vom 03.11.2014 - 15 SF 254/12
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer Vergütung auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung erstellter Gutachten nach Honorargruppe M 3
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird. Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Die Vorgaben in § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zur Ermittlung der Honorargruppe von medizinischen Gutachten, die der Gesetzgeber nicht explizit einer Honorargruppe zugeordnet hat, sind dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen des gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eröffneten Ermessens eine Vergleichbarkeit anhand der Anforderungen an die Vornahme der sachverständigen Bewertung, also die Schwierigkeit des zu vergütenden Gutachtens mit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Honorargruppen M 1 bis M 3 anhand der dort genannten Anwendungsgruppen herzustellen ist.
Normenkette:
JVEG (i.d. bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) § 4 Abs. 1
,
JVEG (i.d. bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) § 8 Abs. 1
,
JVEG (i.d. bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) § 9 Abs. 1
,
JVEG Anl. 1
,
JVEG § 4
,
JVEG § 9
,
SGG § 106 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 106 Abs. 4
,
SGG § 109
Tenor
Die Vergütung für die Anfertigung des Gutachtens vom 12.09.2012 wird auf 1.928,65 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: