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LSG Bayern, Beschluss vom 05.10.2016 - 15 SF 282/15
Verfahrensgebühr dem Grunde nach Einstweiliger Rechtsschutz Kein Minus zum Hauptsachestreit
1. In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von zwei Drittel der Mittelgebühr entsteht mit Blick auf die Charakteristika dieser Verfahren wie regelmäßig kurze Laufzeit, häufig weniger intensiver Schriftwechsel, oft nur summarische Prüfung der Rechtslage; wie der Senat jedoch bereits entschieden hat, vermag er einem solchen Ansatz nicht zu entsprechen.
2. Der einstweilige Rechtsschutz weist vielmehr Charakteristika auf, die es verbieten, ihn ausschließlich als Minus zum Hauptsachestreit zu begreifen, und die möglicherweise gebührenerhöhend wirken können.
Normenkette:
VV-RVG Nr. 3102
,
RVG § 3 Abs. 1 S. 1
,
RVG § 14
Vorinstanzen: SG Würzburg 29.09.2015 S 14 SF 94/15 E
Tenor
I.
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29. September 2015 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. August 2015 abgeändert. Für das Antragsverfahren S 3 SO 55/15 ER wird die Verfahrensgebühr auf 250,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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