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LSG Bayern, Beschluss vom 09.10.2009 - 15 SF 289/09
Entschädigung von Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren; Entschädigung für Verdienstausfall bei unbezahltem Urlaub
Hat der Antragsteller entweder unbezahlten Urlaub genommen oder im Rahmen eines Gleitzeitmodells seine Freizeit geopfert, damit der Arbeitgeber keine Kenntnis von dem Verfahren nach dem SGB II erlangt, so ist der Verlust von Freizeit bzw. die Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub kostenrechtlich nicht als Entschädigung für Verdienstausfall, sondern als Entschädigung für Zeitversäumnis zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 20
,
JVEG § 22
,
JVEG § 4 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 04.02.2009 S 42 AS 2115/08
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Verhandlungstermines vom 30.07.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 53,50 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Entschädigung als die bereits bewilligte.

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