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LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2016 - 15 SF 39/14
Rechtsanwaltshonorar Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr Echte Anrechnungsregelung
1. Wie der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 02.12.2015 (Az.: L 15 SF 133/15) bereits im Einzelnen dargelegt hat, wurde mit der neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, auf eine echte Anrechnungsregelung umgestellt.
2. Der Senat ist der Auffassung, dass § 15a Abs. 2 RVG im Verhältnis gegenüber der Staatskasse keine Anwendung findet.
3. Eine Beschränkung des durch § 15a Abs. 1 RVG gewährten Wahlrechts des Rechtsanwalts infolge Anrechnung greift nur, wenn eine entsprechende Zahlung tatsächlich erfolgt ist.
Normenkette:
VV-RVG Vorbem. 3 Abs. 4
,
RVG § 15 Abs. 1
,
RVG § 15a Abs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 03.02.2014 S 13 SF 17/14 E
Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 3. Februar 2014 aufgehoben.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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