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LSG Bayern, Urteil vom 11.04.2016 - 15 SF 78/15
Absehen von Gerichtskostenerhebung Unrichtige Sachbehandlung Zuständiges Gericht der Kostensache Offensichtlichkeit des Verstoßes
1. Zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die - nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu prüfende - Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden.
2. Die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG liegt beim Gericht der Kostensache; über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden.
3. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt.
4. Eine Nichterhebung von Kosten setzt daher "ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften" voraus.
5. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit des Verstoßes ergibt sich daraus, dass es nicht Sinn und Zweck einer Entscheidung gemäß § 21 GKG ist, die Entscheidung in der Hauptsache einer materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Nachprüfung zu unterziehen.
Normenkette:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
GKG § 66
Vorinstanzen: SG München 05.03.2015 S 56 SF 525/14 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. März 2015 wird zurückgewiesen.

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