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LSG Bayern, Urteil vom 08.04.2016 - 15 SF 81/15
Nachforderung von Gerichtskosten Verjährung Kein Erhalt der Berichtigungsmöglichkeit nach gerichtlicher Entscheidung über eine Erinnerung
1. Da gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG eine Berichtigung des Kostenansatzes und eine Nachforderung bis zur gerichtlichen Entscheidung darüber nur den Voraussetzungen des § 20 GKG unterworfen ist, ist dem Interesse der Staatskasse an der Erhebung der Gerichtskosten in zutreffender Höhe ausreichend Rechnung getragen.
2. Denn jedenfalls im Rahmen des Erinnerungsverfahrens und bedingt durch die dadurch erzeugte erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich der dann streitgegenständlichen Gerichtskostenfeststellung besteht für die Staatskasse ausreichend Möglichkeit, einen früher zu niedrig ergangenen Kostenansatz noch im Laufe des Erinnerungsverfahrens zu korrigieren.
3. Ein schützenswertes Interesse am Erhalt der Berichtigungsmöglichkeit über die gerichtliche Entscheidung zur Erinnerung hinaus kann der Senat nicht erkennen.
Normenkette:
GKG § 19 Abs. 5 S. 1
,
GKG § 20
Vorinstanzen: SG München 24.03.2015 S 22 SF 57/15 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.

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