Rechtsanwaltshonorar
Besprechungsgebühr
Fernmündliches Gespräch zwischen Beschwerdeführer und Gericht
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine sog. Besprechungsgebühr (Erledigungsgesprächsgebühr - Terminsgebühr) nach Vorbemerkung
3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG a.F. zusteht.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 13 AS 104/13, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 05.02.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung
von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 01.03.2013 entsprochen, der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.
Mit Schreiben vom 06.12.2013 unterbreitete das Gericht den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung dieses und der beiden weiteren
(andere Zeiträume betreffende) Streitverfahren Az. S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 einen Vergleichsvorschlag. Laut Aktenvermerk teilte der Beschwerdeführer am 13.12.2013 in einem Telefongespräch mit dem Gericht
diesem mit, dass die Klägerin am heutigen Tag in der Kanzlei vorgesprochen und den Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptiert
habe; die Unterlagen werde er schnellstmöglich mit der Bitte um Weitergabe an das Jobcenter nachreichen, was im Folgenden
dann auch erfolgte. Da auch der Beklagte dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hatte, wurde das Verfahren sodann beendet.
Am 14.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 690,20 EUR (abzüglich der
von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 113,05 EUR) festzusetzen und setzte dabei eine Terminsgebühr
Nr. 3106 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 "wegen Besprechung mit Gericht" in Höhe von 200,00 EUR an.
Mit Entscheidung vom 24.02.2014 setzte der Kostenbeamte des SG die Vergütung in Höhe von 452,20 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 113,05
EUR) fest. Eine Terminsgebühr wurde dabei nicht festgesetzt, da, so der Kostenbeamte, eine ledigliche Vorabinformation an
das Gericht zur Vergleichsannahme keine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auslöse.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass die Terminsgebühr nicht wegen der Vorabinformation
am 13.12.2013, sondern wegen eines mit dem Vorsitzenden der Kammer geführten Telefonats geltend gemacht werde, als dessen
Ergebnis der Vergleichsvorschlag des Gerichts ergangen sei.
Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht
entstanden sei, da keine Terminswahrnehmung bei Gericht erfolgt sei. Auch die Ausnahmetatbestände nach Nr. 3106 Abs. 2 VV
RVG seien vorliegend nicht einschlägig. Weiter hat es hervorgehoben, dass ein außergerichtlicher verfahrensbeendender Vergleich
eine Terminsgebühr nicht auslöse, sondern eine Einigungsgebühr. Eine solche sei jedoch unstreitig antragsgemäß berücksichtigt
worden. Für ein- und dieselbe anwaltliche Tätigkeit könne aber nur jeweils eine Gebühr anfallen. Schließlich lägen auch die
Tatbestandsvoraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, denn die Erklärung gegenüber dem Kammervorsitzenden vom 13.12.2013,
den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, sei keine Besprechung, sondern lediglich eine Mitteilung.
Am 31.03.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt, dass
der Kammervorsitzende vor seinem Schreiben vom 06.12.2013 den Vergleichsvorschlag mit den Parteien besprochen habe, wodurch
letztlich die Anberaumung eines Gerichtstermins habe vermieden werden können. Insoweit sei eine Besprechung mit dem Richter
ausreichend, sofern diese die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zum Ziel habe, was vorliegend der Fall gewesen sei;
unerheblich sei, so der Beschwerdeführer, ob die Besprechung in einem persönlichen, mündlichen Gespräch oder telefonisch geführt
werde. Anderes könne gelten, wenn in einem Telefonat gerade kein Einigungscharakter gegeben sei. Die Staatskasse (Beschwerdegegner)
hat im Schriftsatz vom 10.09.2014 hervorgehoben, dass aus ihrer Sicht eine Besprechungsgebühr nicht entstanden sei und hat
auf Entscheidungen des Kostensenats verwiesen. Danach sei bei der Annahme einer Besprechungsgebühr eine eher restriktive Haltung
einzunehmen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass das Gericht lediglich eine Vermittlerrolle zwischen
den Parteien eingenommen hätte. Dabei ist die Staatskasse davon ausgegangen, dass von dem geltend gemachten Telefongespräch
ein Vermerk in den Gerichtsakten aufzufinden ist.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Beschwerdeverfahren der Beteiligten Az.
L 15 SF 92/14 E und L 15 SF 93/14 E, der Erinnerungsverfahren Az. S 10 SF 41/14 E, S 10 SF 42/14 E und S 10 SF 43/14 E sowie der erstinstanzlichen Klageverfahren des SG Az. S 13 AS 104/13, S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2.
KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer
vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die Besprechungsgebühr (einschließlich der darauf entfallenden
Umsatzsteuer).
Das SG hat zu Recht keine solche Gebühr angesetzt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG a.F. sind nicht erfüllt. Gleiches gilt für Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG a.F.; eine Besprechungsgebühr ist nicht entstanden.
a. Eine Besprechung, die gemäß der genannten Vorbemerkung einer regulären Verhandlung gleichstehen würden, hat der Beschwerdeführer
nicht, wie §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG,
104 Abs.
2 Satz 1
Zivilprozessordnung es voraussetzt, glaubhaft gemacht. Es steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gericht ein fernmündliches Gespräch vor Abfassung des gerichtlichen Schreibens
vom 06.12.2013 geführt worden ist. Aus dem handschriftlichen Vermerk des Kammervorsitzenden im Verfahren Az. S 13 1098/13
(Bl. 31 der Gerichtsakte) "da vergleichsweise Einigung in Aussicht gestellt wurde" ergeben sich nach Auffassung des Senats
allenfalls gewisse Anhaltspunkte für irgendwelche Kontakte mit (einem?) der Beteiligten.
b. Selbst wenn man dies anders sehen würde, hätte ein solches Gespräch nicht den Anforderungen an eine Besprechungsgebühr
nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG a.F. genügt. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 26.11.2012, Az.: L 15 SF 153/11 B E), ist ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien nur dann ausreichend, wenn sich die Rolle des Gerichts auf
eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt (so auch die "anwaltsfreundliche Ansicht" von Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV Vorbemerkung 3, Rdnr. 194). Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das, dass nach dem Gesamteindruck
des prozessualen Geschehens die Kommunikation zwischen den Parteien und nicht zwischen jeder einzelnen Partei und dem Gericht
stattgefunden haben muss. Davon kann vorliegend auch mangels näherer Belege jedoch nicht ausgegangen werden.
Auf den Einigungscharakter des Gesprächs kommt es somit nicht an.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).