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LSG Bayern, Beschluss vom 15.06.2016 - 15 SF 91/14
Rechtsanwaltshonorar Besprechungsgebühr Fernmündliches Gespräch zwischen Beschwerdeführer und Gericht
1. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien nur dann für das Anfallen einer Besprechungsgebühr ausreichend, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das, dass nach dem Gesamteindruck des prozessualen Geschehens die Kommunikation zwischen den Parteien und nicht zwischen jeder einzelnen Partei und dem Gericht stattgefunden haben muss.
Normenkette:
VV-RVG (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) Nr. 3106
Vorinstanzen: SG Bayreuth 13.03.2014 S 10 SF 41/14 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

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