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LSG Bayern, Beschluss vom 15.06.2016 - 15 SF 92/14
Rechtsanwaltshonorar Besprechungs-, Verfahrens- und Einigungsgebühr Bearbeitung mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten Synergieeffekt
1. Wie bereits vom Senat aufgezeigt, folgt die Gebührenbemessung aus der schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff "Synergieeffekt" bedarf.
2. Fest steht, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an.
3. Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt.
4. Wie der Senat ebenso bereits entschieden hat, ist es dabei nicht so, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste.
5. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte.
Normenkette:
RVG § 3 Abs. 3 S. 1
,
VV-RVG Nr. 3106
,
RVG § 14
Vorinstanzen: SG Bayreuth 13.03.2014 S 10 SF 42/14 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

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