Rechtsanwaltshonorar
Besprechungs-, Verfahrens- und Einigungsgebühr
Bearbeitung mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten
Synergieeffekt
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine sog. Besprechungsgebühr (Erledigungsgesprächsgebühr - Terminsgebühr) nach Vorbemerkung
3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n.F. zusteht. Ferner geht es um die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht
Bayreuth (SG), Az.: S 13 AS 1098/13, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 21.11.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung
von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 06.12.2013 entsprochen, der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.
Mit Schreiben vom 06.12.2013 unterbreitete das Gericht den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung dieses und der beiden weiteren
(andere Zeiträume betreffenden) Streitverfahren Az. S 13 AS 104/13 und S 13 AS 1099/13 einen Vergleichsvorschlag. Laut Aktenvermerk teilte der Beschwerdeführer am 13.12.2013 in einem Telefongespräch mit dem Gericht
diesem mit, dass die Klägerin am heutigen Tag in der Kanzlei vorgesprochen und den Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptiert
habe; die Unterlagen werde er schnellstmöglich mit der Bitte um Weitergabe an das Jobcenter nachreichen, was im Folgenden
dann auch erfolgte. Da auch der Beklagte dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hatte, wurde das Verfahren sodann beendet. Am
14.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.029,35 EUR (abzüglich der
von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 174,04 EUR) festzusetzen und setzte dabei eine Terminsgebühr
Nr. 3106 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 "wegen Besprechung mit Gericht" in Höhe von 280,00 EUR und eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV
RVG) in Höhe von 265,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von 300,00 EUR an. Mit Entscheidung vom 24.02.2014 setzte der Kostenbeamte des SG die Vergütung in Höhe von 380,80 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite zu tragenden Kostenerstattung in Höhe von 95,20
EUR) fest. Eine Terminsgebühr wurde dabei nicht festgesetzt, da, so der Kostenbeamte, eine ledigliche Vorabinformation an
das Gericht zur Vergleichsannahme keine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auslöse. Wegen des parallelen Klageverfahrens Az. L 13 AS 104/13 seien eine Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ausreichend. Hiergegen hat der Beschwerdeführer
Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass die Terminsgebühr nicht wegen der Vorabinformation am 13.12.2013, sondern wegen
eines mit dem Vorsitzenden der Kammer geführten Telefonats geltend gemacht werde, als dessen Ergebnis der Vergleichsvorschlag
des Gerichts ergangen sei. Die Kürzung der weiteren Gebühren sei unzutreffend hoch, auch wenn eine teilweise Identität der
anwaltlichen Tätigkeit mit der im vom Kostenbeamten genannten Parallelverfahren gegeben sei. Mit Beschluss vom 13.03.2014
hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht
entstanden sei, da keine Terminswahrnehmung bei Gericht erfolgt sei. Auch die Ausnahmetatbestände nach Nr. 3106 Abs. 2 VV
RVG seien vorliegend nicht einschlägig. Weiter hat es hervorgehoben, dass ein außergerichtlicher verfahrensbeendender Vergleich
eine Terminsgebühr nicht auslöse, sondern eine Einigungsgebühr. Eine solche sei jedoch berücksichtigt worden. Für ein- und
dieselbe anwaltliche Tätigkeit könne aber nur jeweils eine Gebühr anfallen. Schließlich lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen
der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, denn die Erklärung gegenüber dem Kammervorsitzenden vom 13.12.2013,
den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, sei keine Besprechung, sondern lediglich eine Mitteilung. Die Kürzung der
Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr hat das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu Synergieeffekten als zutreffend angesehen; insbesondere hat es drauf hingewiesen,
dass im vorliegenden Verfahren lediglich ein einziger Schriftsatz - identisch mit dem des o.g. Parallelverfahrens - eingereicht
worden sei. Am 31.03.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt,
dass der Kammervorsitzende vor seinem Schreiben vom 06.12.2013 den Vergleichsvorschlag mit den Parteien besprochen habe, wodurch
letztlich die Anberaumung eines Gerichtstermins habe vermieden werden können. Insoweit sei eine Besprechung mit dem Richter
ausreichend, sofern diese die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zum Ziel habe, was vorliegend der Fall gewesen sei;
unerheblich sei, so der Beschwerdeführer, ob die Besprechung in einem persönlichen, mündlichen Gespräch oder telefonisch geführt
werde. Anderes könne gelten, wenn in einem Telefonat gerade kein Einigungscharakter gegeben sei. Die Staatskasse (Beschwerdegegner)
hat im Schriftsatz vom 10.09.2014 hervorgehoben, dass aus ihrer Sicht eine Besprechungsgebühr nicht entstanden sei und hat
auf Entscheidungen des Kostensenats verwiesen. Danach sei bei der Annahme einer Besprechungsgebühr eine eher restriktive Haltung
einzunehmen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass das Gericht lediglich eine Vermittlerrolle zwischen
den Parteien eingenommen hätte. Dabei ist die Staatskasse davon ausgegangen, dass von dem geltend gemachten Telefongespräch
ein Vermerk in den Gerichtsakten aufzufinden sei. Nach dem neuen Kostenrecht ab 01.08.2013, so die Staatskasse, löse ein Telefonat
mit dem Gericht keine Besprechungsgebühr aus. Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens
und der Beschwerdeverfahren der Beteiligten Az. L 15 SF 91/14 E und L 15 SF 93/14 E, der Erinnerungsverfahren Az. S 10 SF 41/14 E, S 10 SF 42/14 E und S 10 SF 43/14 E sowie der erstinstanzlichen Klageverfahren des SG Az. S 13 AS 104/13, S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
- 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
a. Das SG hat zu Recht keine Besprechungsgebühr angesetzt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG n.F. sind nicht erfüllt. Gleiches gilt für Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n.F.; eine Besprechungsgebühr ist nicht entstanden.
Es kann offen bleiben, ob mit Blick auf die neue Rechtslage Telefonate mit dem Gericht generell ungeeignet sind, die begehrte
Gebühr zur Entstehung zu bringen, wie die Staatskasse meint (vgl. auch den Beschluss des LSG NRW vom 03.02.2016, Az.: L 19 AS 1854/15 B). Denn wie der Senat in dem Parallelverfahren Az. L 15 SF 91/14 E am heutigen Tag bereits dargelegt hat, steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gericht ein fernmündliches Gespräch vor Abfassung des gerichtlichen Schreibens
vom 06.12.2013 geführt worden ist. Jedenfalls wäre ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien nur dann ausreichend,
wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt (a.a.O., mit Verweis auf den Senatsbeschluss
vom 26.11.2012, Az. L 15 SF 153/11 B E; vgl. die "anwaltsfreundliche Ansicht" von Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV Vorbemerkung 3, Rdnr. 194), wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann (vgl. näher den o.g. heutigen Beschluss).
b. Auch sind die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht zu niedrig festgesetzt worden.
(1) Der Senat ist an der Überprüfung dieser Positionen der Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb gehindert, weil der Aspekt
der Gebührenhöhe vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren soweit ersichtlich nicht mehr eingebracht worden ist. Zwar hat
der Senat in dem Grundsatzbeschluss vom 08.01.2013 (Az.: L 15 SF 232/12 B E) im Einzelnen dargelegt, dass eine Erinnerung nach § 56 RVG anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter führt. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser
Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten (vgl. auch den Beschluss des Senats
vom 04.10.2012, Az.: L 15 SF 131/11 B E). Eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht; Gegenstand ist nur die vorgetragene Beschwer (a.A. z.B. LSG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2015,
Az.: L 6 SF 1286/15 B).
Vorliegend ist jedoch die Überprüfung der Höhe der vom Urkundsbeamten festgesetzten Verfahrens- und Einigungsgebühr im Hinblick
auf die Erinnerungsbegründung des Beschwerdeführers zu Recht Gegenstand der kostenrichterlichen Entscheidung gewesen. Das
Beschwerdegericht als neue Tatsacheninstanz hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts
zu entscheiden (vgl. z.B. den Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B - allerdings zum JVEG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf das maßgebende Gesamtergebnis der einzelnen Kostenpositionen freilich
das Verbot der reformatio in peius: Ist der Rechtsanwalt alleiniger Beschwerdeführer, hat die Staatskasse also keine Beschwerde
eingelegt, kann die Kostenfestsetzung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. z.B. Müller-Rabe, in:
Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56, Rdnr. 29; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E). Im umgekehrten Fall ist nur zu prüfen, ob der festgesetzte Betrag die berechtigte Forderung des Rechtsanwalts übersteigt;
ob die Vergütung zu niedrig festgesetzt worden ist, darf dann nicht geprüft werden (vgl. z.B. Müller-Rabe, a.a.O.).
(2) Die Verfahrens- (Nr. 3102 VV RVG) und die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von jeweils 150,00 EUR sind angemessen.
Eine höhere Verfahrens- und Einigungsgebühr kommen gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
z.B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m.w.N.), die den "normalen" SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand,
eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist nicht nachgewiesen. Wie der Senat bereits ausdrücklich
dargelegt hat (vgl. den Senatsbeschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E; zuletzt Beschluss vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E), erfüllen Rechtsstreite wegen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II keinesfalls die Voraussetzungen eines besonderen Aufwands oder einer besonderen Schwierigkeit bereits per se. Vor allem bestehen
vorliegend Synergieeffekte, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011,
Az.: L 15 SF 28/11 B E, sowie jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/ 13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E, und vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E) zu einer Verringerung der zustehenden Gebühren und hier dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen
Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 150,00 EUR festzusetzen sind.
Wie bereits vom Senat aufgezeigt (vgl. vor allem den Beschluss vom 02.12.2011, a.a.O.), folgt die Gebührenbemessung aus der
schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff "Synergieeffekt" bedarf. Fest steht, dass der Umfang und die Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter
Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn
die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren
bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an (a.a.O.). Diese Selbstverständlichkeit
wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. a.a.O., m.w.N.). Wie der Senat ebenso bereits entschieden hat (a.a.O.),
ist es dabei nicht so, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens
eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets
so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte. Dem entsprechend sind vorliegend im Verfahren
Az.: S 13 AS 104/13 höhere Gebühren anerkannt worden. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt wie hier weitere gleich- oder zumindest besonders ähnlich
gelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen
ist. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass ohne Weiteres von Synergieeffekten, die zwingend zu berücksichtigen sind, auszugehen
ist. Somit sind die Gebührenforderungen des Beschwerdeführers für die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht berechtigt.
Die Synergieeffekte wirken sich im Übrigen ohne Weiteres auch auf Letztere aus, da auch hier die Reduzierung des anwaltlichen
Aufwands etc. maßgeblich ist (§ 14 RVG; vgl. z.B. Keller, jurisPR-SozR 5/2012, Anm. 6).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).