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LSG Bayern, Urteil vom 23.03.2010 - 15 VK 11/09
Anspruch auf Magenschonkost im Rahmen der Heilbehandlung im sozialen Entschädigungsrecht
Eine Krankenkasse hat nicht für Mehraufwendungen aufzukommen, die dadurch entstehen, dass der Versicherte anstelle haushaltsüblicher Lebensmittel aus Krankheitsgründen eine Diät- oder Krankenkost verwenden muss. Denn Diätnahrungsmittel sind keine Heilmittel, weil sie zum Verzehr und nicht zur äußeren Einwirkung auf den Körper bestimmt sind. Gleiches gilt für den Bereich der Versorgung nach §§ 10, 11 BVG. Denn der Leistungsumfang entspricht hier dem der gesetzlichen Krankenversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 10 Abs. 1
,
BVG § 11 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 01.07.2009 S 5 V 7/08
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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