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LSG Bayern, Urteil vom 12.04.2016 - 15 VK 1/15
Grad der Schädigung Verschlimmerung im Sinn des § 48 SGB X Unberücksichtigte Schädigungsfolgen Überprüfungsverfahren Rechtlich wesentliche Ursache
1. Als eine Verschlimmerung im Sinn des § 48 SGB X kommen nach ständiger Rechtsprechung eine Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen oder das Auftreten weiterer, noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid in Betracht.
2. Haben weitere Schädigungsfolgen bereits vor dem letzten bestandskräftigen Bescheid vorgelegen, die aber fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sind, können diese nicht über § 48 SGB X Berücksichtigung finden; dafür ist ein Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X der richtige Weg.
3. Der für das Versorgungsrecht zuständige 9. Senat des BSG hat mit Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 6/13 R - klargestellt, dass - anders als im Recht der Unfallversicherung - eine versorgungsrechtlich geschützte Ursache erst dann eine rechtlich wesentliche Ursache darstellen kann, wenn sie "allein mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen", also ein Gewicht von mindestens 50 %.
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 1
,
SGB X § 48
,
SGB X § 44
Vorinstanzen: SG Landshut 24.11.2014 S 15 VK 1/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Revision wird nicht zugelassen.

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