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LSG Bayern, Beschluss vom 21.10.2013 - 15 VK 13/13 B
Voraussetzungen der Kostenübernahme durch die Landeskasse bei Einholung von medizinischen Gutachten vom Arzt des Vertrauens auf Antrag des Versicherten
1. Die erstinstanzliche Entscheidung zur Kostenübernahme durch die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren voll, d.h. nicht nur auf Ermessensfehler, überprüfbar. Die Befugnis zur Ermessensausübung geht mit der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
2. Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht.
3. Bei orthopädischen Begutachtungen spielt die bildgebende Diagnostik oft eine wichtige Rolle.
4. Von einer wesentlichen Förderung der Sachaufklärung durch das Gutachten gem. § 109 SGG ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der gem. § 109 SGG benannte Sachverständige - namentlich bei orthopädischen Gutachten - mittels bildgebender Diagnostik im Vergleich zu Vorbefunden nun weitergehende Erkenntnisse zur Beurteilung des Sachverhalts liefern konnte.
Normenkette:
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Würzburg 10.06.2013 S 10 VK 1/12
Tenor
I.
Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10. Juni 2013 wird aufgehoben.
II.
Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Dr. W. vom 23. März 2013 werden auf die Staatskasse übernommen.
III.
Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: