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LSG Bayern, Urteil vom 07.04.2016 - 17 U 154/15
Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 BKV Schwingungsbedingte Entstehung einer Arthrose Kausalität
1. Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
2. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Bedingung für die Feststellung einer Listen-BK.
3. Die Kombination einer fast immer initial nachzuweisenden Arthrose des Ellenbogengelenks mit Beteiligung des körperfernen Drehgelenkes zwischen Elle und Speiche deutet auf eine schwingungsbedingte Entstehung hin, insbesondere wenn zusätzlich eine Mitbeteiligung des Schultereckgelenkes nachzuweisen ist.
Normenkette:
SGB VII § 9 Abs. 1
, , ,
Vorinstanzen: SG Nürnberg 12.02.2015 S 15 U 61/13
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.02.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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