LSG Bayern, Urteil vom 06.03.2009 - 17 U 167/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsgrund bei existentiell bedeutsamen Leistungen, vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren
Den Gerichten ist in Fällen existentiell bedeutsamer Leistungen für den Antragsteller eine lediglich summarische Prüfung der
Sach- und Rechtslage für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verwehrt. Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach-
und Rechtslage abschließend zu prüfen oder anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Würzburg 18.11.2003 S 1 U 5012/03