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LSG Bayern, Urteil vom 12.02.2015 - 17 U 21/14
Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall auf dem Betriebsweg in der gesetzlichen Unfallversicherung bei entfernungsmäßig gleich langen Verkehrswegen
1. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist, wie sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ergibt, erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.
2. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
3. Zur versicherten Tätigkeit gehört auch das Zurücklegen eines Betriebswegs.
4. Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt.
5. Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.
Fundstellen: NZS 2015, 588
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 26.11.2013 S 5 U 270/13
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.11.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Autounfall der Klägerin vom 11.04.2012 ein Arbeitsunfall war.
II.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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