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LSG Bayern, Urteil vom 12.10.2017 - 17 U 329/15
Arbeitsunfall Tätliche Auseinandersetzung Unversicherte Wirkursachen Sachliche Verbindung mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten
1. Die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers wird nur begründet, wenn die durch die versicherte Verrichtung objektiv mitverursachte Einwirkung auf den Versicherten eine Gefahr mitverwirklicht hat, gegen die die begründete Versicherung schützen soll.
2. Andere unversicherte Mitursachen können die rechtliche Zurechnung ausschließen; das ist der Fall, wenn die unversicherten Wirkursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Wirkursache verdrängen, so dass der Schaden "im Wesentlichen" rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt.
3. Die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten Wirkursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten.
4. Eine tätliche Auseinandersetzung ist stets als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn diese während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit - sei es auf der Betriebsstätte oder auf einem versicherten Weg - erfolgt.
5. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn die Auseinandersetzung in keiner sachlichen Verbindung mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten steht, sondern z.B. aufgrund einer persönlichen Feindschaft erfolgt und keine der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verhältnisse den Überfall wesentlich begünstigt haben.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 16.07.2015 S 11 U 264/13
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.07.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 23.08.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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