LSG Bayern, Beschluss vom 06.10.2009 - 17 U 376/09
Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren bei übereinstimmender Interessenlage
Es entspricht der nach §
199 Abs.
2 SGG anzustellenden Interessenabwägung, die Vollstreckung einer erstinstanzlichen Entscheidung auszusetzen, wenn der Antragsgegner
mitteilt, er widersetze sich nicht dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin. Insoweit besteht eine übereinstimmende Interessenlage
an der Aussetzung der Vollstreckung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Bayreuth 02.02.2009 S 12 U 285/07
I. Die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.02.2009 (S 12 U 285/07) wird vorläufig ausgesetzt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Es entspricht der nach §
199 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) anzustellenden Interessenabwägung, die Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidung auszusetzen. Denn der Antragsgegner
hat mit Schriftsatz vom 05.10.2009 mitgeteilt, er widersetze sich nicht dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin. Insoweit
besteht eine übereinstimmende Interessenlage an der Aussetzung der Vollstreckung.
Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden, §
199 Abs
2 Satz 3
SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.