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LSG Bayern, Urteil vom 07.10.2009 - 17 U 395/06
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Handlungstendenz bei eigenwirtschaftlichem Interesse; Waschen des Firmen-Pkws
Bei einer gemischten Motivationslage ist zur Bestimmung der Handlungstendenz für die Bezeichnung des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und gesicherter Tätigkeit entscheidend, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre. Die so zu bestimmende objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich, selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist (hier: Unfall bei der Reinigung eines auch privat genutzten Firmenwagens in einer Waschstraße). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Würzburg 08.11.2006 S 11 U 201/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.11.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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