Tatbestand:
Streitig ist die Wiedergewährung einer Rente wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen.
Der 1932 geborene Kläger erlitt am 10.02.1970 einen Arbeitsunfall. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 23.10.1970 eine
Rente nach einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von 20 vH in Form einer Gesamtvergütung für die Zeit vom 29.07.1970
bis 31.01.1971 und mit Bescheid vom 07.04.1971 eine vorläufige Rente nach einer MdE von 20 vH ab 01.02.1971.
Die Beklagte entzog die vorläufige Rente mit Ablauf des Monats Dezember 1971 und lehnte die Gewährung einer Dauerrente ab,
weil eine MdE des Klägers aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr in rentenberechtigendem Grade bestand (Bescheid vom 24.11.1971).
Anträge auf Wiedergewährung der Rente wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.12.1974,
Bescheid vom 13.07.1976 (Widerspruchsbescheid vom 13.09.1976) sowie Bescheid vom 14.05.1985 ab.
Den erneuten Verschlimmerungsantrag vom 11.03.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2005 und mit Widerspruchsbescheid
vom 18.01.2006 ab.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat den Chirurgen Dr.H. mit Gutachten nach Aktenlage vom 04.12.2006 gehört, der eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen
des Arbeitsunfalls vom 10.02.1970 nicht feststellen konnte.
Mit Urteil vom 23.05.2007 hat das SG die Klage abgewiesen, es hat sich auf die Ausführungen des Dr.H. gestützt. Das Urteil wurde dem in Marokko wohnhaften Kläger
mit Einschreiben-Rückschein am 02.07.2007 zugestellt.
Der Kläger hat mit Telefax vom 24.11.2007 und Eingang beim SG am 24.11.2007 Berufung eingelegt und daran festgehalten, dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.05.2007 und den Bescheid vom 03.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 18.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Folgen des Unfalls vom 10.02.1970 eine Rente
nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.05.2007 als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 10.12.2007 und 14.05.2008 auf die verspätete Einlegung der Berufung hingewiesen
und um Mitteilung von Wiedereinsetzungsgründen gebeten. Der Kläger hat mit Schreiben vom 08.01.2008 und 09.06.2008 ausgeführt,
dass er krank sei und nicht gut sehe sowie die deutsche Sprache langsam vergesse. Er habe deshalb einen Übersetzer aufsuchen
müssen. Auch sei bei der Postbeförderung in Marokko mit einer langen Laufzeit zu rechnen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz -
SGG- statthafte Berufung des Klägers ist nach §
158 Satz 1
SGG als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt wurde.
Nach §
151 Abs
1 und
2, §
153 Abs
1 iVm §
87 Abs
1 Satz 2
SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht oder bei dem Sozialgericht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Urteils
im Ausland schriftlich einzulegen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils vom 23.05.2007 wird auch ausdrücklich
angeführt, dass die Berufungsfrist für den Kläger drei Monate beträgt, weil die Zustellung des Urteils außerhalb des Geltungsbereiches
des
SGG erfolgt.
Innerhalb dieser Frist hat der Kläger die Berufung nicht eingelegt. Ausweislich des am 20.07.2007 zur Akte des SG gelangten Rückscheins wurde das Urteil vom 23.05.2007 dem Kläger persönlich am 02.07.2007 zugestellt. Die Frist begann daher
am 03.07.2007 und endete mit Ablauf des 02.10.2007. Die Berufung ist jedoch erst am 24.11.2007 beim SG eingegangen.
Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war nicht ohne Verschulden verhindert, die
Berufungsfrist zu wahren (§§
67 Abs
1,
153 Abs
1 SGG). Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils war in deutscher Sprache abzufassen (§
61 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
184 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetz). Fehlende Sprachkenntnisse eines Ausländers rechtfertigen ausnahmsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn
der sprachunkundige Ausländer bei aller zumutbaren Sorgfalt nicht rechtzeitig eine Übersetzung ermöglichen konnte (Beschluss
des BSG vom 21.09.1981 - 9 BV 218/81 - juris, Beschluss des BFH, Beschluss vom 21.5.1997 - VII S 37/96 - BFH/NV 1997, 634-635). Dieser Sorgfaltspflicht hat der Kläger nicht entsprochen. Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, dass er sich umgehend
nach Erhalt des Urteils mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung dessen Inhalts bemüht hat (vgl. Beschluss
des BVerfG vom 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 - BVerfGE 86, 280, 284 f.). Falls er sich frühzeitig über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung informiert hätte, hätte es ihm möglich sein
müssen, die dreimonatige Berufungsfrist durch rechtzeitiges Absenden seiner Berufungsschrift zu wahren.
Der Hinweis des Klägers, dass er krank sei und nicht gut sehe rechtfertigt ebenfalls nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger aufgrund der Erkrankung willens- oder handlungsunfähig und deshalb außer
Stande gewesen wäre, die Berufung selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen (vgl. Beschluss des BSG vom 25.02.1992
- 9a BVg 10/91 - juris). Eine Willens- oder Handlungsunfähigkeit hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich nicht aus der vom Kläger angeführten Dauer der Postbeförderung in seinem Heimatland.
Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post sind dem Betroffenen regelmäßig nur dann nicht als Verschulden anzurechnen,
wenn sein Schriftstück so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass es fristgemäß den Adressaten erreicht hätte. Dies war beim
Kläger nicht der Fall, da er die Berufungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsfrist versandt hat.
Nach alldem ist die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG).