LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2008 - 17 U 45/07
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, Abweichen vom unmittelbaren Weg wegen der Verbringung eines Kindes
in fremde Obhut
§
8 Abs.
2 Nr.
2 Buchst. a
SGB VII ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Versicherter einen Betriebsweg unterbricht, um sein Kind fremder Obhut anzuvertrauen.
Dabei reicht es für den Versicherungsschutz aus, dass wegen der Berufstätigkeit auch nur eines Ehegatten oder Lebenspartners
ein Kind fremder Obhut anvertraut wird, weil der nicht berufstätige Elternteil oder Lebenspartner zB. wegen Krankheit an der
Betreuung des Kindes verhindert ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Würzburg 13.12.2006 S 11 U 61/06