Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ausschluss einer
Gelegenheitsursache als rechtlich wesentliche Ursache
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Bandscheibenschadens als Unfallfolge und die Gewährung von Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1970 geborene Kläger absolvierte zum Zeitpunkt des Unfalles am 08.05.1996 eine Ausbildung und war deshalb bei der zum
Unfall führenden Tätigkeit versichert. Zur Anfertigung von Fotoaufnahmen sollte an diesem Tag ein über 200 kg schweres Pflegebett
auf ein Podest mit der Höhe einer Trittstufe gehoben werden. Dabei fassten 4 Personen an jeder Ecke des Bettes an. Als der
Kläger zusammen mit einem Arbeitskollegen eine Schmalseite des Bettes anheben wollte, um das Bett vollends auf das Protest
zu schieben, hat der Mitträger losgelassen und das Gewicht hat allein auf dem Kläger gelastet.
Der Kläger wurde am 09.05.1996 um 11:50 Uhr beim Durchgangsarzt vorstellig. Dieser diagnostizierte ein "Stauchungstrauma der
Wirbelsäule in axialer Richtung, zum Beispiel Bandscheiben-Verletzung". Eine Fraktur habe röntgenologisch ausgeschlossen werden
können. Ein tomographischer Befund vom 21.05.1996 brachte im Segment L5/S1 li. paramedian bis medio-lateral einen deutlichen
relativ kleinbogig begrenzten Bandscheibenprolaps und im darüber liegenden Segment L4/L5 eine leichte breitbasig umlaufende
Vorwölbung der Bandscheibe ohne signifikante Einengung von Spinalkanal und Neuroforamina sowie Zeichen der Chondrose bzw.
Osteochondrose im Bereich L4 bis S1.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. B. vom 24.10.2002 und sodann ein Gutachten des Chirurgen und
Unfallchirurgen Dr. G. ein. In dem Gutachten vom 18.01.2002 ist ausgeführt, für den Eintritt einer unfallbedingtem Bandscheibenverletzung
müssten 2 Voraussetzungen gegeben sein, zum einen eine geeignete Unfallmechanik und zum anderen eine genügend schwere Krafteinwirkung,
um Rissbildungen an der Bandscheibe zu verursachen. Nach dem geschilderten Hergang mit plötzlichem Abfall in einer schweren
Last bei gebeugten Rumpf wäre prinzipiell ein geeigneter Hergang gegeben. Zusätzlich sei eine entsprechend starke Krafteinwirkung
zu fordern, die regelhaft zu begleitenden Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule mit entweder entsprechender knöcherner Beteiligung
oder Zerreißungen von Bandstrukturen mit Segment-Instabilität einhergehe. Diese seien insbesondere in der Kernspintomographie
durch Unterbrechung der Bandstrukturen bei durchgreifenden Rissbildungen oder doch zumindest deutlicher Flüssigkeitseinlagerung
bei Teileinrissen oder ausgeprägten Dehnungsverletzungen nachweisbar. Derartige begleitende Veränderungen seien jedoch im
zeitnah angefertigten Kernspintomogramm nicht nachweisbar gewesen. Es hätten sich lediglich degenerative Veränderungen mit
einer Dehydradition sowie Zeichen der Chondrose beziehungsweise Osteochondrose im betroffenen Segment gezeigt. Der Bandscheibenvorfall
sei daher mit Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Ereignisses vom 08.05.1996, sondern Folge degenerativer krankhafter Veränderungen.
Für die Entstehung des Bandscheibenvorfalles sei diesem Ereignis allenfalls die Rolle einer Gelegenheitsursache zuzubilligen.
Mit Bescheid vom 05.03.2003 (Widerspruchsbescheid vom 28.04.2003) lehnte die Beklagte ab, dem Kläger wegen des Versicherungsfalles
vom 08.05.1996 eine Rente zu gewähren. Auch eine Bandscheibenmatratze könne nicht übernommen werden Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
habe bis zum 31.07.1996 bestanden, Behandlungsbedürftigkeit bis zum 01.10.1996. Als Folgen des Versicherungsfalles werde anerkannt
eine ohne funktionelle Folgen verheilte Zerrung der Lendenwirbelsäule.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sodann ein Gutachten des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. K. in
Auftrag gegeben. Der Gutachter kommt in seinem Gutachten vom 21.07.2004 zu dem Ergebnis, aus der Hergangsschilderung sei eine
Störung des normalen physiologischen und geplanten Bewegungsablaufs abzuleiten und somit der Unfallbegriff aus medizinischer
Sicht unter dem Recht des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers erfüllt. Zeitnah sei eine kernspintomographische Untersuchung
erfolgt und ein Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 neben Vorwölbung im Segment L4/5 festgestellt worden. Es sei zunächst
einmal vom Unfallmechanismus eine Zerrung der Lendenwirbelsäule als unfallbedingt zu unterstellen. Diese sei grundsätzlich
folgenlos ausgeheilt. Ob sie vorbestehende Gesundheitsstörungen vorübergehend beeinflussen könne sei diskussionswürdig. Eine
richtunggebende Verschlimmerung könne sie nicht bewirken, da sie nicht zu anatomischen Substanzdefekten führe. Im Kernspintomographen
seien lediglich degenerative Umformungserscheinungen beschrieben. Diese seien dem Alter des Versicherten vorauseilend, aber
es sei nirgendwo auch nur ansatzweise ein Indiz abzuleiten für ein unfallbedingtes Korrelat. Der Bandscheibenschaden sei auch
nicht frisch aufgetreten, da es dafür des Nachweises zumindest eines Ödems bedurft hätte. Dieses sei nicht nachgewiesen. Es
müsse angemerkt werden, dass unfallmechanisch ein zumindest wesentlich teil-ursächlicher Bandscheibenschaden nicht vorstellbar
sei ohne Verletzung der die Bandscheibe umgebenden Weichteile und knöchernen Strukturen und dafür bestehe auch nicht ansatzweise
ein Hinweis in der Kernspintomographie vom 31.05.1996. Die Bandscheibe liegt geschützt zwischen 2 Wirbelkörpern, weitere schützende
anatomische Objekte seien feste Wandstrukturen und Weichteilgewebe. In keinem dieser anatomischen Strukturen sei ein verletzungsspezifisches
Korrelat im Kernspintomogramm zu sichern. Ein unfallbedingt erlittener Bandscheibenschaden könne ausgeschlossen werden.
Auf Antrag des Klägers hat das SG daraufhin noch Professor Dr. C. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Gutachter kommt in seinem Gutachten vom
05.05.2005 zu dem Ergebnis, der Kläger sei bei Anheben des Bettes in gebückter Stellung gewesen. Diese sei die biomechanisch
ungünstigste Position überhaupt. Die Bandscheibe könne bis zu 700 Kilo pro Quadratzentimeter Kraft aushalten bei einer optimalen
axialen Belastung. Bei dem Kläger sei aber die schlechteste mögliche Belastungssituation gegeben gewesen. Hierbei sei maximal
25 kg zulässiges Lastgewicht möglich. Es hätten also schwerste Belastungsmomente auf die untersten Bandscheiben eingewirkt,
so dass der Bandscheibenvorfall L5/S1 als traumatischer Bandscheibenvorfall zu betrachten sei. Eine Kernspinuntersuchung vom
04.04.2005 habe einen in den Wirbelkörperkanal hinein verlagerten anulus gezeigt, was mit einer traumatischen Bandscheibenhernie
zu vereinbaren sei. Bis heute bestehe eine vertebrale Symptomatik mit eingeschränkter Seitneigung, mit eingeschränkter Vornüberneigungsfähigkeit
im Sitzen, eine verminderte Belastbarkeit für Tragen, Heben und anhaltendes Sitzen. Insgesamt könne man von einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 10 vom 100 ausgehen.
Die Beklagte hat daraufhin eine beratende Stellungnahme des Prof. Dr. H. vom 22.05.2005 vorgelegt.
Das SG hat sodann das Gutachten des Orthopäden Dr. M. eingeholt. In dem Gutachten vom 02.05.2006 ist ausgeführt, ein Bandscheibenvorfall
der Lendenwirbelsäule sei ein degeneratives Schadensbild, es entstehe durch Erkrankung des Bandscheibengewebes mit Flüssigkeitsverlust
und zunehmender Desintegration der Faserstruktur des Bandscheibengewebes. Die Bandscheibe erlaube ein geringes Bewegungsspiel
zwischen 2 Wirbeln. Ihre Aufgabe sei die Lastendruckverteilung. Aufgaben zur Stabilisierung der Wirbelsäule übernehme die
Bandscheibe nur nachrangig. Die Wirbelsäule werde stabilisiert durch Gelenke, Band und Gelenkkapselstrukturen. Eine isolierte
Verletzung einer Lendenwirbelsäule-Bandscheibe, das heißt ohne dass gleichzeitig Haltestrukturen der Lendenwirbelsäule geschädigt
würden, sei im Grunde nicht denkbar. Unstrittig seien daher nur Schadensbilder, wenn es gleichzeitig zur Verletzung von Bandscheiben
zu Wirbelsäulenveränderungen, sog. disco-ligamentären Verletzungen komme. Ein isolierter Bandscheibenschaden sei ein degeneratives
Schadensbild, wie auch hier. Das Schadensbild betreffe die unteren beiden Bandscheiben, Anzeichen auf eine gleichzeitig disco-liga-mentäre
Verletzung oder Anzeichen auf Einbruch der Wirbelkörper-Deckplatten zeigten sich nicht. Der Vorfall vom 08.05.1996 habe beim
Kläger daher eine Zerrung der Rücken-muskulatur verursacht, ein substantieller Schaden sei nicht eingetreten. Die Zerrung
sei folgenlos ausgeheilt. Soweit Professor C. die Untersuchungsergebnisse über die Physiologie der Bandscheibe vortrage, seien
diese unbestritten. Wenn aber eine Gewalteinwirkung zum Schaden führen solle, müssten sich auch die Folgen einer Gewalteinwirkung,
das heißt ein typisches Verletzungsschadensbild zeigen. Soweit Professor C. den Verdacht auf eine umschriebene Hinterkantenfraktur
L 5/S1 äußere, könne man dem keiner Weise folgen. Selbst der Befund der Radiologie vom 04.04.2005 habe die Veränderungen des
Bandscheibensegments L5/S1 als eine aktivierte Osteochondrose bewertet.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und sich zur Begründung auf das Gutachten des
Prof. Dr. C. gestützt. Auf der Basis der von Prof. Dr. C. erhobenen Kernspintomographie sei dieser zu dem eindeutigen Ergebnis
gelangt, dass der Bandscheibenschaden unfallbedingt sei.
Prof. Dr. C. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.07.2011 ausgeführt, er sehe in den Bildern vom 04.04.2005 natürlich
auch die bestehenden degenerativen Veränderungen der Osteochondrose. Auffällig sei bei der Unterkante von L5 und der Oberkante
von S1, dass die Deck- beziehungsweise Grundplatte relativ abrupt um 1 bis 2 mm von der Mittellinie nach hinten absinke und
das nur über eine Breite von ca. 5-6 mm. Dieser Bereich umfasse die mittlere Zone der Wirbelbreite, die nach hinten in den
relativ kleinen medialen Bandscheibenvorfall einmünde. Diese umschriebene Zone, die heute sekundär degenerativ verändert sei,
umschließe wiederum die knöcherne Ausziehung des 10 Jahre alten relativ kleinen Bandscheibenvorfalls. Er gehe davon aus, dass
hier eine knorpelig-knöcherne Verletzung abgelaufen sei mit Verlagerung eines Teils der Bandscheibe nach dorsal in den Bandscheibenraum.
Einen sicheren Beweis könne man nicht liefern. Die Befundbeschreibung zu dem Bericht von 1995 sei unvollständig und unbefriedigend.
Der Kläger trägt vor, die ergänzenden Ausführungen des Prof. Dr. C. bestätigten die Klägerseits getroffenen Ausführungen.
Die abweichenden medizinischen Auffassungen der Dres. K. und M. seien darauf zurückzuführen, dass der gegenständliche Bandscheibenschaden
extrem selten sei und grundsätzlich bei der Diagnose zur Bandscheibendiagnostik für die Radiologen nicht zur grundsätzlichen
Beurteilung herangezogen werde. Es sei wahrscheinlich, dass eine knorpelig-knöcherne Verletzung abgelaufen sei mit Verlagerung
eines Teils der Bandscheibe nach dorsal in den Bandscheibenraum. Es sei daher eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers
eingetreten, insbesondere da die Kernspintomographieaufnahme von 1996 bei der Beklagten verschollen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.12.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.03.2003 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass der Bandscheibenvorfall
des Klägers Folge des Ereignisses vom 08.05.1996 ist und deshalb dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
zu gewähren sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.12.2006 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie den Gerichtsakten
beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Zur Überzeugung des Senats ist die Beklagte nicht verpflichtet, einen Bandscheibenschaden als weitere Folge des Vorfalls vom
08.05.1996 anzuerkennen und dem Kläger weitere Leistungen zu gewähren. Die Unfallfolgen sind im angegriffenen Bescheid vom
05.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 vollständig erfasst.
Der traumatische Bandscheibenvorfall L 5/S 1 sowie das chronische lumbo-vertebrale Syndrom mit permanenter Lumbosacralblockierung
stehen nicht mit der notwendigen (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit als Folge des Ereignisses vom 08.05.1996 fest. Die Anerkennung
einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles und gegebenenfalls die Entschädigung durch Zahlung einer Verletztenrente
setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalles, d.h. eines Arbeitsunfalles, ist. Der Arbeitsunfall
muss also wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn er neben anderen
Bedingungen bei wertender Betrachtung diejenige ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen
Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.06.1988, BSGE 63, 277). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Gewissheit
grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch
darf keinen Zweifel mehr haben (BSG, Urteil vom 27.03.1958, BSGE 7, 103, 106). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende
Kausalität) sowie Folgeschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend.
Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss absolut mehr für als gegen die jeweilige
Tatsache spreche (BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 U 23/01 R juris Rn 4). Es muss sich also unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, das
ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung
deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 U 23/01 R juris Rn 4 mwN). Was die hinreichende Wahrscheinlichkeit betrifft, sind die diesbezüglichen Anforderungen grundsätzlich höher
als diejenigen an die Glaubhaftmachung (BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 U 23/01 R juris Rn 4). In Abgrenzung zu der hier maßgeblichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit wird unter überwiegender Wahrscheinlichkeit
die gute Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, verstanden, wobei gewisse Zweifel bestehen bleiben können.
Das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist durch seine Relativität gekennzeichnet. In diesem Sinne wird auch für
die Glaubhaftmachung im Sinne eines Beweismaßes - nach soweit ersichtlich allgemeiner Auffassung - überwiegende Wahrscheinlichkeit
gefordert (BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B juris Rn 5; zum BVG BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R juris Rn 116, BSGE 45, 1, 9 f ; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. A 2012 § 86 b Rn 16b; zur
VwGO Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn 316 m.w.N.; Burkholz,
Der Untersuchungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, Seite 67 ff; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, Stand 5/10, §
123 Rn 94;; Eyermann/Happ,
VwGO, 13. Aufl. 2010, §
123 Rn 51; Kopp/Schenke,
VwGO, 16. Aufl. 2009, §
123 Rn 23. Zum Zivilrecht BGH vom 11.09.2003, IX ZB 37/03 juris Rn 8 = BGHZ 156, 139; vom 15.06.1994, IV ZB 6/94 = NJW 1994, 2898). Der sogenannte Vollbeweis ist auf der anderen Seite erst erfüllt, wenn eine Tatsache in so hohem Grade wahrscheinlich ist,
dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung, die bei an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben ist, zu begründen
(vgl. BSG, Urteil vom 29.03.1963, 2 RU 75/61 = BSGE 19, 52; BSG, Urteil vom 22.09.1977, 10 RV 15/77 = BSGE 45, 1; vom 01.08.1978, 7 RAr 37/77; vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R = Breithaupt 2000, 390 f.; BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B = Breithaupt 2001, 967 und Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, § 128 Rn 3b mw) zu begründen (BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B 4; ML/K/L § 118 § 128 Rn 3 b mwN; Bender/Nack, Vom Umgang der Juristen mit der Wahrscheinlichkeit, 1983, S. 263).
Ein im dargestellten Sinne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegender Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 08.05.1996
und dem beim Kläger am 21.05.1996 diagnostizierten Bandscheibenvorfall ist nicht gegeben. Vielmehr hat sich der Senat aufgrund
der Gutachten der Dres. G., K. und M. davon überzeugt, dass das Ereignis eine Gelegenheitsursache und damit nicht eine rechtlich
wesentliche Ursache für den nachgewiesenen Bandscheibenvorfall darstellt.
Eine sogenannte Gelegenheitsursache liegt vor, wenn unfallunabhängige Faktoren bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung die
tatsächlich und auch rechtlich allein wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens darstellen. Für den Fall,
dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen
und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung"
akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes
andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Gesichtspunkte für die Beurteilung
der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches, also Art und Ausmaß
der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Krankengeschichte (BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 8/06 R).
Insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Einschätzung durch alle drei genannten Gutachter konnte es beim Kläger ohne Begleitverletzungen
von Bändern oder Knochenstrukturen nicht zu einem isolierten Bandscheibenschaden kommen. Eine traumatische Verursachung eines
solchen Schadensbildes setzt eine schwere Krafteinwirkung voraus, die zu disco-ligamentären Veränderungen oder knöchernen
Begleitverletzungen führt. Eine isolierte Verletzung einer Lendenwirbelsäulen-Band-scheibe des Klägers, also eine Verletzung
ohne gleichzeitige Schädigung der Haltestrukturen der Lendenwirbelsäule, ist vorliegend - wie sich insbesondere aus dem Gutachten
des Dr. M. ergibt - nicht denkbar. Demgegenüber übersieht Prof. Dr. C. bei seiner Bejahung einer traumatischen Genese des
Bandscheibenvorfalls L5/S1, dass aus der vorauszusetzenden erheblichen Krafteinwirkung beim Kläger entsprechende Begleitverletzungen
hätten entstehen müssen und nicht allein ein Bandscheibenvorfall. Das Schadensbild betrifft vorliegend die unteren beiden
Bandscheiben. Anzeichen auf eine gleichzeitige disco-ligamentäre Verletzung oder Anzeichen auf einen Einbruch der Wirbelkörper-Deckplatten
zeigten sich nach den Feststellungen der Gutachter Dr. G., Dr. K. und Dr. M. nicht. Soweit Prof. Dr. C. auf den NMR-Bildern
vom 01.04.2005 Anzeichen für eine abgelaufene knorpelig-knöcherne Verletzung erkennen will, hat Dr. M. zu Recht darauf hingewiesen,
dass ein Hinterkantenabbruch des 5. LWK in der Kernspintomographie wenige Tage nach dem Unfall als eindrücklicher Befund zur
Darstellung gekommen wäre. Diesen hätte man nicht übersehen können. Der Befundbericht der Radiologen vom 21.05.1996 erwähnt
aber keinerlei solchen Hinweise. Da der Verbleib der Aufnahme unbekannt ist, ist eine Neubefundung nicht mehr möglich, so
dass ausgehend von der radiologischen Stellungnahme vom 21.05.1996 gerade nicht vom Vorhandensein von Begleitverletzungen
ausgegangen werden kann.
Die Forderung nach knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen bei einem traumatischen Bandscheibenvorfall entspricht
im Übrigen auch der in der einschlägigen unfallmedizinischen Literatur sowie der Rechtsprechung herrschend vertretenen Auffassung
(vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8.Aufl. 2010, S.434, Bayerisches Landessozialgericht,
Urteile vom 09.02.2011, Az.: L 2 U 170/10, vom 09.12.2009, Az.: L 2 U 16/07 und vom 27.06.2006, Az.: L 3 U 349/02 und vom 13.01.2011, Az.: L 17 U 415/07, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 15.07.2010, Az.: L 3 U 9/07 und vom 13.11.2009 Az.: L 3 U 99/09, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2010, Az.: L 10 U 14/07, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.11.2007, Az.: L 8 U 3/06, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2006, Az.: L 17 U 256/05 und Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 12.10.2005, Az.: L 2 U 27/04 aufgrund der in diesen Verfahren eingeholten Gutachten). Lediglich das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in zwei
nicht rechtskräftigen Entscheidungen (Urteile vom 29.06.2011, Az.: L 2 U 4059/10 und vom 27.01.2011, Az.: L 10 U 4302/09 juris Rn 34) eine andere Auffassung anklingen lassen, kommt dort aber auch aufgrund einer Würdigung des jeweiligen konkreten
medizinischen Sachverhalts zu seinen Entscheidungen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2011, L 2 U 4059/10 juris Rn 39-42; vom 27.01.2011, L 10 U 4302/09 juris Rn 27-29). Auch der erkennende Senat hat seine Entscheidung auf der Grundlage des aufgeklärten (medizinischen) Sachverhalts
unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, insbesondere auf der Grundlage der eingeholten Gerichtsgutachten
und der in den wesentlichen Fragen übereinstimmenden Verwaltungsgutachten getroffen.
Der Senat vermochte sich nach alledem nicht davon zu überzeugen, dass das Ereignis vom 08.05.1996 rechtlich wesentlich mit
dem erforderlichen Überzeugungsgrad zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg hatte.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.2011, Az.: L 10 U 4302/09 und vom 22.12.2010, Az.: L 10 U 3840/10) ab, da die Verwertung von Erkenntnissen aus Standardwerken hier nicht entscheidungserheblich ist. Es bestand daher auch
kein Anlass, den Ausgang der unter den Az.: B 2 U 23/11 R und B 2 U 9/11 R anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten (vgl. auch schon Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.09.2011, Az.: L 18 U 372/06).